Fliesen-, Platten- und Mosaikleger. Bild: www.amh-online.de
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Rückführung der Meisterpflicht

Seit dem 14. Februar 2020 sind zwölf Gewerke, die seit 2004 zulassungsfrei waren, wieder meisterpflichtig. Diese Änderung der Handwerksordnung wurde mit Gefahrengeneigtheit und Kulturgüterschutz begründet. Im Verlauf der Jahre wurde festgestellt, dass die Verweildauer der unqualifizierten Betriebe kürzer ist, dass wesentlich weniger ausgebildet wird und zum Teil verstärkt handwerkliche Fehler aufgetreten sind. Nunmehr sind die Gewerke Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Betonstein- und Terrazzohersteller, Estrichleger, Behälter- und Apparatebauer, Parkettleger, Rollladen- und Sonnenschutztechniker, Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher, Böttcher, Glasveredler, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Raumausstatter und Orgel- und Harmoniumbauer wieder meisterpflichtig.
 

Bestandsschutzregelung  greift

Die Betriebe, die am 13. Februar 2020 bei der Handwerkskammer eingetragen waren, genießen den betrieblichen Bestandsschutz, der jedoch durch Löschung der Mitgliedschaft oder durch ein Anwachsen des Betriebes, indem zum Beispiel ein neuer Gesellschafter aufgenommen wird, verloren geht. In diesen Fällen muss der Betrieb einen qualifizierten handwerklichen Betriebsleiter innerhalb von sechs Monaten benennen. Die Bestandsschutzbetriebe haben zudem den Vorteil, dass die jeweiligen Inhaber nicht auf Grund der Änderung der Handwerksordnung rentenversicherungspflichtig werden.

Für handwerkliche Nebenbetriebe, die nach der früheren Rechtslage nicht bei der Handwerkskammer eintragungspflichtig waren, besteht bis zum 14. Februar 2021 die Möglichkeit, einen Antrag auf Eintragung gegenüber der Handwerkskammer zu stellen, damit sie nach der jeweiligen Prüfung auch unter den betrieblichen Bestandsschutz fallen. Eine Anerkennung erfolgte für die früheren handwerksähnlichen Gewerbe Holz- und Bautenschutz und Bestatter, die nunmehr auf Grund der möglichen Meisterausbildung in den Bereich der zulassungsfreien Handwerke aufgestiegen sind.



Novelle der Handwerksordnung 2020

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