Handwerker mit Telefon. Bild: fotolia.com - Cello Armstrong
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Archivbeitrag | Newsletter 2013Privates Telefonieren während der Arbeitszeit ist nicht gesetzlich unfallversichert

Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Allerdings können persönliche oder sogenannte "eigenwirtschaftliche Verrichtungen" wie beispielsweise Essen, Rauchen oder Einkaufen den Unfallversicherungsschutz unterbrechen. Dies gilt auch für das private Telefonieren während der Arbeitszeit, wenn die versicherte Tätigkeit nicht lediglich geringfügig unterbrochen wird.

Dies hat das Hessische Landessozialgericht entschieden (Urteil vom 25. September 2013 – AZ L 3 U 33/11).

Auf dem Rückweg vom Telefonat verletzt: Versicherungsschutz futsch

Im konkreten Fall hatte ein Arbeiter eine laute Lagerhalle verlassen, um seine Frau anzurufen. Als er nach dem dreiminütigen Gespräch wieder zum Arbeitsplatz zurückkehrte, verdrehte er sich das Knie und zog sich eine Kreuzbandverletzung zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall ab

Die Richter gaben der Berufsgenossenschaft Recht, denn der gesetzliche Unfallversicherungsschutz setze voraus, dass der Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit eintrete – das private Telefonieren und damit die Unterbrechung der eigentlichen Arbeit gehöre nicht dazu.

Der Arbeitnehmer kann also nicht auf den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, der die Zahlung von Verletztengeld oder einer entsprechenden Rente beinhaltet, hoffen. Ihm bleiben nur die Leistungen der normalen Krankenversicherung, die zum Beispiel die Behandlungskosten übernimmt.