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Sven Brentrup / aboutpixel.de

Archivbeitrag | Newsletter 2011Pauschale Abgeltung von Überstunden ist unzulässig

In Arbeitsverträgen findet sich häufig eine sogenannte Überstundenpauschalierungsklausel. Mit dieser Klausel wird vereinbart, dass "Überstunden mit Zahlung des monatlichen Bruttogehaltes abgegolten" seien. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Regelung für unzulässig erklärt (Urteil vom 1. September 2010, 5 AZR 517/09).

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass solche Klauseln den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligten. Mit der Entscheidung hoben sie die seit 1956 geltende Rechtsprechung auf, die Abgeltungsklauseln in Arbeitsverträgen für legitim erklärte.

Abgeltungsklausel nur wirksam, wenn Überstunden "gedeckelt" werden

Eine arbeitsvertragliche Abgeltungsvereinbarung hinsichtlich geleisteter Überstunden ist nach Auffassung des BAG nur dann wirksam, wenn festgelegt ist, welche Höchstzahl an Überstunden mit dem regulären Gehalt beglichen sind. Zudem muss die pauschale Abgeltung stets in angemessenem Verhältnis zu den tatsächlichen Überstunden stehen.

Unternehmer sollten bestehende Arbeitsverträge prüfen und anpassen

Fazit für Unternehmen: Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte die Frage der Überstunden- und Mehrarbeitsvergütung nach Voraussetzung und Umfang möglichst klar regeln und bestehende Arbeitsverträge diesbezüglich überprüfen.

Eine Pauschalabgeltung durch das vereinbarte Gehalt könnte beispielsweise wie folgt im Arbeitsvertrag aufgenommen werden:

"Mit der unter ... genannten Vergütung sind Über-, Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit, soweit sie X Stunden pro Monat nicht überschreiten, abgegolten. Darüber hinaus gehende Überstunden werden durch Freizeitausgleich abgegolten. Ist dies nicht möglich, beträgt die Überstundenvergütung ... Euro pro Stunde."

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