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Handwerkskammer zu Leipzig

Archivbeitrag | Newsletter 2012Partyserviceleistungen inklusive der Speisen unterliegen der vollen Umsatzsteuer

Viele Fleischer und Bäcker, die Partyservice-Leistungen anbieten, sind möglicherweise von Steuernachzahlungen bedroht. Verantwortlich dafür sind neue Urteile des Bundesfinanzhofes zur Umsatzbesteuerung von Partyservice-leistungen (BFH-Urteil XI R 6/08 vom 23. November 2011).

 

Partyserviceleistungen unterliegen dem vollen Steuersatz

Nach Auffassung der Richter unterliegen Partyserviceleistungen inklusive der Speisen grundsätzlich dem Regelsteuersatz von derzeit 19 Prozent. Bislang wird in der Regel aber nur der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent berechnet und abgeführt. Gelieferte Gerichte dürfen nach dem Urteil jedoch nicht zum ermäßigten Steuersatz abgegeben werden, außer es handelt sich um Standardspeisen, die ohne zusätzliche Dienstleistungen angeboten werden.

Standardspeisen: 7 Prozent, aufwändigere Gerichte: 19 Prozent

Solche Standardspeisen sind einfach und standardisiert zubereitet, wie zum Beispiel Grillsteaks, Bratwürste oder Pommes frites. Ein Buffet für viele Personen mit aufeinander abgestimmten Speisen wie etwa Hähnchenschnitzel mit Fruchtspießen oder gefüllten Tomaten mit Frischkäse fällt nicht unter Standardspeisen. Die Abgabe solcher Gerichte weist einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil auf, erfordert mehr Arbeit und Sachverstand und ist damit als eine normal zu besteuernde Leistung zu sehen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) plant, nunmehr ein neues Schreiben zur Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung der Abgabe von Speisen und Getränken zu veröffentlichen, das die im letzten Jahr ergangene Rechtsprechung des EuGH und des BFH berücksichtigt. Bis zur Veröffentlichung des neuen Schreibens gilt das BMF-Schreiben vom 16. Oktober 2008 fort.

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