Onlineshop oder Terminbuchungstool? Widerrufsbutton wird Pflicht!
Handwerker mit Online-Shopsystemen oder B2C-Buchungsfunktionen auf der Website müssen bald einen elektronischen Widerrufsbutton bereitstellen. Die Regelung wird – unabhängig von Umsatz oder Mitarbeiteranzahl – für alle Unternehmen gelten. Was ist zu beachten?
Button auch bei simplen Terminbuchungen und Onlineeinkäufen
Ab dem 19. Juni 2026 müssen alle Handwerksunternehmen, die Onlineshops betreiben oder ein Terminbuchungstool anbieten, einen Widerrufsbutton auf ihrer Website integrieren. Damit setzt Deutschland die EU-Vorgaben zur Stärkung der Verbraucherrechte um. Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbrauchern eine einfache Möglichkeit zum Widerruf zu geben.
Die Widerrufsbutton-Neuregelung betrifft alle Arten von Fernabsatzverträgen, für die ein Widerrufsrecht greift – also grundsätzlich für Waren und Dienstleistungen. Dabei ist es egal, wie groß die Unternehmen sind und ob der Onlinehandel lediglich Zusatzgeschäft ist. Zudem sind kaum Ausnahmen geplant.
Künftig soll der Widerruf mit nur wenigen Klicks genauso einfach möglich sein, wie der Einkauf oder die Buchung selbst.
Unternehmen sollten sich bald um die technische Integration kümmern. Steht der Widerrufsbutton zum Stichtag nicht bereit, drohen neben wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch Verbände oder Konkurrenten auch empfindliche Sanktionen. Bußgelder von bis zu 50.000 Euro sind möglich.
Ansprechpartnerin zum Thema ist Antje Barthauer (barthauer.a@hwk-leipzig.de | 0341 2188-304).