Österreich: Anstehende Gesetzesnovelle wirkt auf Entsendungen aus

Im September 2021 sollen in Österreich Änderungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) in Kraft treten. Aufgrund eines Einspruchs im Bundesrat verschiebt sich das Inkrafttreten, das ursprünglich für den 1. September 2021 geplant war, voraussichtlich um einige Wochen.
 

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  • Insbesondere das bislang geltende Kumulationsprinzip bei Verwaltungsstrafen soll abgeschafft werden, nachdem dies vom Europäischen Gerichtshof als Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit eingestuft und damit als rechtswidrig erklärt wurde. In der Neuregelung wird es keine Bestrafung mehr pro Arbeitnehmer geben. Stattdessen sind nun mehrere Strafrahmen in verschiedenen Stufen vorgesehen. Strafen fallen dennoch vergleichsweise hoch aus. Meldet der Arbeitgeber beispielsweise einen oder mehrere Arbeitnehmer nicht an, so soll er mit einer Geldstrafe von insgesamt maximal 20.000 Euro haften. Bei Unterentlohnung soll in Zukunft eine Geldstrafe von pauschal maximal 50.000 Euro angesetzt werden. Darüber hinaus soll eine Privilegierung hinsichtlich von Kleinstbetrieben mit insgesamt nicht mehr als neun Mitarbeitern bestehen.

  • Besonders handwerksrelevant ist außerdem, dass bei Entsendungen von weniger als 24 Stunden die Bereithaltung von Lohnunterlagen erleichtert werden soll.

  • Neu sind auch Ausnahmen von der Meldepflicht wie zum Beispiel für Lieferung oder Abholung von Waren auf eigene Rechnung durch entsandte ausländische Arbeitnehmer.

  • Kontrollen können künftig im Nachhinein stattfinden. Die Finanzpolizei kann die Übermittlung der Lohnunterlagen auch bis zu einem Monat nach der Entsendung verlangen, welche dann innerhalb von 14 Tagen zu übermitteln sind. Verstöße dagegen werden mit einer Verwaltungsstrafe belegt.


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