Architekten-Team mit Grundriss auf der Baustelle im Rohbau bei der Planung der Bauarbeiten, Sachverständige, Gutachter. Bild: Robert Kneschke / stock.adobe.com
Robert Kneschke / stock.adobe.com

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Die Handwerkskammer zu Leipzig führt das Verzeichnis öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger.

Diese Sachverständigen erstellen Gutachten zu Leistungen und Tätigkeitendes Handwerks und deren Wert. Sachverständige erfüllen im Wirtschaftsleben eine wichtige Aufgabe. Sie sind es, die unparteiisch, objektiv und gewissenhaft sowohl Privatpersonen als auch dem Gericht bei der Klärung von fachlichen Problemen ratgebend zur Seite stehen. Gegebenenfalls verhindern sie mit ihrem Gutachten den gerichtlichen Streit oder tragen entscheidend zur Urteilsfindung bei.
 

 

Sachverständigendatenbank Handwerkwww.whkt.de/svdb/suche.php?hwk=53skammer zu Leipzig

www.whkt.de

 

www.whkt.de/svdb/suche.php?hwk=sachsenSachverständigen-Landesverzeichnis Sachsen

www.whkt.de

 

www.svd-handwerkBundeseinheitliche Sachverständigendatenbank

www.svd-handwerk.de

 
Gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch

Durch die Handwerkskammer werden Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt – Prädikate, die nicht nur eine geschützte Bezeichnung darstellen. Öffentlich bestellt werden kann nur, wer zuvor auf dem betreffenden Gebiet eine besondere Sachkunde und persönliche Eignung nachgewiesen hat. Er wird darauf vereidigt, seine Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erfüllen sowie sein Gutachten unparteiisch zu erstellen. Weiterhin besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit und zur ständigen Fortbildung. Dadurch heben sich die Sachverständigen des Handwerks von anderen – zum Teil selbst ernannten – Sachverständigen ab. Einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erkennt man an seinem offiziellen Ausweis, in dem Personalien, Bestellungsbehörde und sein Sachgebiet angegeben sind, und an seinem Rundstempel.

Für die Tätigkeit der von der Handwerkskammer bestellten Sachverständigen existiert keine Gebührenordnung. Deshalb sollte das Honorar vor Auftragserteilung mit dem Sachverständigen ausgehandelt werden. Wird kein Honorar vereinbart, gilt die „übliche Vergütung“. Der Stundensatz hängt unter anderem vom Sachgebiet, vom Schwierigkeitsgrad des Gutachtens und den besonderen Umständen des Falles ab. Nebenkosten und Mehrwertsteuer werden extra berechnet.

Besteht Grund zur Beschwerde über die Tätigkeit des Sachverständigen, sollte in jedem Fall die Handwerkskammer informiert werden. Dort wird die Angelegenheit sorgfältig überprüft.

 

richter-markus-web2023 Marco Kitzing

Markus Richter

Abteilungsleiter Recht und Organisation

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-210

Fax 0341 2188-25210

richter.m--at--hwk-leipzig.de