Nur noch bis 31. Dezember: Antrag auf Stromsteuerentlastung stellen
Handwerksbetriebe des produzierenden Gewerbes sollten sich die Stromsteuerentlastung für 2024 nicht durch die Lappen gehen lassen. Der Antrag muss bis zum 31. Dezember eingereicht werden. Durch den verringerten Jahresverbrauchs-Grenzwert von 12.500 kWh Strom können auch Klein- und Kleinstunternehmen profitieren.
Mehr als 12.500 kWh Strom in 2024 verbraucht?
Die Stromsteuer wurde für die Jahre 2024 und 2025 für alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes gesenkt. Betrug die Steuer vorher 1,54 Cent pro Kilowattstunde, wurde sie auf den europäischen Mindestsatz von 0,05 Cent pro Kilowattstunde reduziert. Dies bedeutet eine Entlastung von 1,49 Cent pro Kilowattstunde für die Unternehmen.
Handwerksbetriebe, die zum produzierenden Gewerbe zählen und 2024 einen Stromverbrauch von über 12.500 kWh hatten können nur noch bis zum Jahresende eine Rückzahlung der Stromsteuer nach § 9 b Stromsteuergesetz beantragen. Da der Verbrauchsgrenzwert von vorher 48.700 kWh abgesenkt wurde, fallen auch kleinere Betriebe in den Kreis der Begünstigten.
Ein entsprechender Antrag für das Jahr 2024 kann bis zum 31. Dezember 2025 über das ELSTER-Portal beim Hauptzollamt eingereicht werden. Die Entlastung kann beantragt werden, wenn der Strom für betriebliche Zwecke wie Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanische Energie genutzt wird. Strom für Elektromobilität ist ausgeschlossen. Zudem wird die Steuerentlastung nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Sockelbetrag von 250 Euro übersteigt.