Neuer Mindestlohn im Maler- und Lackiererhandwerk seit August
Nach der Publikation der Verordnung im Bundesgesetzblatt erhalten gelernte Arbeitnehmer seit 1. August mindestens 15,55 Euro. Zum 1. Juli steigt der Mindestlohn noch einmal auf 16,13 Euro.

Anpassung der Lohnuntergrenzen
Es gelten neue, von den Tarifparteien im Maler- und Lackiererhandwerk ausgehandelte, Lohnuntergrenzen. Die Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Maler- und Lackiererhandwerk (12. Malerarbeitsbedingungenverordnung - 12. MalerArbbV) wurde am 28. Juli 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit sind seit 1. August 2025 bundeseinheitlich folgende Mindestlöhne zu zahlen:
Bei Arbeitnehmern, die über den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oder einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert, verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausüben.
Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist. Die Verordnung hat eine Laufzeit bis 30. Juni 2027.
Keine Rückwirkung möglich
Anders als bei Tarifverträgen können Gesetze und Rechtsverordnungen nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Zwar hatten sich die Tarifparteien ursprünglich auf den 1. Juli 2025 als Beginn der Laufzeit geeinigt, doch die Rechtsverordnung wurde erst am 24. Juli 2025 erlassen. Daher gilt der neue Mindestlohn ab 1. August 2025.