Inklusion, Rollstuhl, Behinderung, Handicap, Einschränkung. Bild: Firma V / stock.adobe.com
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Nachteilsausgleich Gesellen- bzw. Abschlussprüfungen

Bei der Durchführung und Abnahme von Abschluss- beziehungsweise Gesellenprüfungen werden die besonderen Belange körperlich, geistig und seelisch eingeschränkter/behinderter Menschen berücksichtigt.

Ein Antrag auf Nachteilsausgleich muss spätestens bei der Anmeldung zur Prüfung erfolgen. Im Antrag muss auf das Vorliegen einer Behinderung hingewiesen werden, wenn diese bei der Durchführung der Prüfung berücksichtigt werden soll, damit entsprechende Vorbereitungen auch konkret getroffen werden können. Hierfür wird bereits bei der Vorbereitung der Prüfungen (auch bei Zwischenprüfungen) festgelegt, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange der behinderten Prüfungskandidaten berücksichtigt werden.

Die dafür notwendigen Maßnahmen gleichen lediglich die behinderungsbedingten Benachteiligungen aus. Die qualitativen Prüfungsanforderungen werden dadurch nicht verändert.
 

Ein Nachteilsausgleich beruht immer auf einer Einzelfallentscheidung. So individuell die jeweilige Beeinträchtigung ist, so unterschiedlich können die Ausgleichsmaßnahmen sein. In der Prüfung soll der Teilnehmer zeigen, dass er trotz seiner nachgewiesenen Beeinträchtigung, die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Die praktisch, schriftlich und gegebenenfalls mündlich zu erbringenden Prüfungsleistungen sind in der Ausbildungsordnung der Handwerkskammer zu Leipzig aufgeführt.

Im Einzelfall können zum Beispiel folgende Beeinträchtigungen in Prüfungssituationen kompensiert werden:

Besondere Organisation der Prüfung (Beispiele)

  • Prüfung ganz oder teilweise am eigenen Ausbildungsplatz
  • Einzel- statt Gruppenprüfung

Besondere Gestaltung der Prüfung (Beispiele)

  • Zeitverlängerung
  • angemessene Pausen
  • zusätzliche Erläuterungen der Prüfungsaufgaben

Zulassung spezieller Hilfen (Beispiele)

  • größerer Schriftbilder
  • Anwesenheit einer Vertrauensperson
  • Zulassung besonderer konstruierter Apparaturen
  • Einschaltung eines Gebärdendolmetschers

Bei besonderer Art und Schwere der Behinderung kann von der Ausbildungsordnung gegebenenfalls auch abgewichen werden. Es können auch besondere Ausbildungsregelungen getroffen werden, wenn keine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf möglich ist (§ 42m HwO).

Der Prüfungsteilnehmer beantragt den Nachteilsausgleich im Zusammenhang mit der Prüfungsanmeldung bei der geschäftsführenden Stelle des Prüfungsausschusses. Dabei ist/sind die Behinderung/en und die daraus resultierende Beeinträchtigung konkret zu benennen und durch ein Gutachten/Attest eines Facharztes zu belegen. Durch den Facharzt wird oftmals eine Handlungsempfehlung für eine geeignete Ausgleichsmaßnahme gegeben, ist aber nicht zwingend erforderlich.
Der Prüfungsausschuss überprüft die Antragsunterlagen und teilt seine Entscheidung dem Teilnehmer vor Beginn des Prüfungsverfahrens schriftlich mit, ob und in welcher Form die individuelle Ausgleichsmaßnahme gewährt wird.
Nach § 14 Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen-, Abschluss- und Umschulungsprüfungen ist die Prüfungssprache Deutsch soweit die Ausbildungsordnung, die Umschulungsordnung oder die Prüfungsregelung der Handwerkskammer nicht etwas anderes vorsieht. Das Beherrschen der deutschen Sprache ist somit Grundvoraussetzung und sogleich Prüfungsgegenstand. In der Prüfung ist daher der Gebrauch eines Wörterbuches nicht zulässig. Sprachdefizite sind keine Behinderung und können nicht als Nachteil ausgeglichen werden.
 

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Sylvia Bathke

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