Mitglied bei der Handwerkskammer zu Leipzig werden

Wer in einem Handwerk selbstständig tätig werden möchte, muss sich bei der Handwerkskammer eintragen lassen. Mitglieder können das gesamte Dienstleistungs- und Informationsangebot ihrer Kammer nutzen.

Handschlag, Vertrag, Zusammenarbeit. Bild: WavebreakMediaMicro / stock.adobe.com
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Wer in einem Handwerk selbstständig tätig werden möchte, muss sich bei der Handwerkskammer eintragen lassen. Als Mitglied kann das gesamte Dienstleistungs- und Informationsangebot der Handwerkskammer genutzt werden.
 

 

Wer wird eingetragen?

Nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO) ist der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks einzutragen.

Bei einer Tätigkeit im zulassungsfreien Handwerk und/oder handwerksähnlichen Gewerbe nach Anlage B zur Handwerksordnung erfolgt die Eintragung nach § 18 HwO in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes. Ein Qualifikationsnachweis ist nicht erforderlich.

 

So lassen Sie sich eintragen!

Um ein Unternehmen in die Handwerksrolle aufzunehmen, ist ein Antrag erforderlich. Diesen Antrag können Sie direkt online über das Serviceportal oder über ein PDF-Formular stellen.

 handwerk:digital (handwerksportal-digital.de)

 

Eintragung in die Handwerksrolle

Nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO) ist der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in die Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften gestattet. Die Eintragung in der Handwerksrolle ist erforderlich, wenn eine Tätigkeit im zulassungspflichtigen Handwerk nach Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) oder ein wesentlicher Teilbereich davon ausgeübt werden soll.
 

Ein Einzelunternehmen kann eingetragen werden, wenn der Inhaber oder sein handwerklicher Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerk erfüllt (§ 7 Absatz 1 HwO). Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:

  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle,
  • Ihren Qualifikationsnachweis (von der Handwerkskammer ausgestelltes Meisterprüfungszeugnis für das ausgeübte oder für das verwandt erklärte Handwerk, Ingenieur- oder Abschlusszeugnis einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule, Fachhochschule, staatlichen Technikerschule oder Industriemeisterabschluss, sofern der Studien- oder Schulschwerpunkt dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entspricht, oder eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder § 9 HwO oder eine Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO oder § 7b HwO),
  • Erklärung zur Internet-Betriebsdatenbank/Kommunikationsdaten.

Bei einem angestellten handwerklichen Betriebsleiter sind folgende Nachweise erforderlich (Arbeitsvertrag mit dem Betriebsleiter (aus diesem Vertrag muss sich ergeben, dass er dem Unternehmen während der üblichen Arbeitszeit zur Verfügung steht), Betriebsleitererklärung, Meisterprüfungszeugnis oder entsprechender Qualifikationsnachweis, Meldebescheinigung zur Sozialversicherung).

  • Existenzgründerbogen zur Beitragsbefreiung und Kopie Gewerbeanmeldung nur bei erstmaliger Gewerbeanmeldung (§ 113 Absatz 2 HwO),
  • bei eingetragenen Kaufleuten (e.K.) den entsprechenden Handelsregisterauszug.

Eine Personengesellschaft wird in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der handwerkliche Betriebsleiter die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Dies kann ein Gesellschafter als auch ein angestellter Betriebsleiter sein. Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle,
  • Meisterprüfungszeugnis oder entsprechende Qualifikation des persönlich haftenden Gesellschafters,
  • Gesellschaftsvertrag (ein persönlich haftender Gesellschafter kann als Betriebsleiter erfasst werden, wenn er die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, ausreichend am Gewinn und Verlust beteiligt ist und er der Gesellschaft während der üblichen Arbeitszeit zur Verfügung steht),
  • Betriebsleitererklärung,
  • Handelsregisterauszug (außer bei GbR),
  • Erklärung zur Internet-Betriebsdatenbank/Kommunikationsdaten.

Bei einem angestellten handwerklichen Betriebsleiter sind folgende Nachweise erforderlich (Arbeitsvertrag mit dem Betriebsleiter (aus diesem Vertrag muss sich ergeben, dass er dem Unternehmen während der üblichen Arbeitszeit zur Verfügung steht), Betriebsleitererklärung, Meisterprüfungszeugnis oder entsprechender Qualifikationsnachweis, Meldebescheinigung zur Sozialversicherung für den handwerklichen Betriebsleiter).

Eine juristische Person wird in die Handwerksrolle eingetragen, wenn folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle,
  • Meisterprüfungszeugnis oder entsprechender Qualifikationsnachweis des Geschäftsführers beziehungsweise Gesellschafters,
  • Gesellschaftsvertrag (Ist der Geschäftsführer nur angestellt oder der Gesellschafter in der Regel unter 50 Prozent am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt, so sind die unten angegebenen Unterlagen für einen handwerklichen Betriebsleiter einzureichen. Ist der Gesellschafter jedoch mit mindestens 50 Prozent am Gewinn und Verlust beteiligt und erfüllt die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle, so kann er als Betriebsleiter erfasst werden, wenn er der Gesellschaft während der üblichen Arbeitszeit zur Verfügung steht.),
  • Betriebsleitererklärung,
  • Handelsregisterauszug,
  • Erklärung zur Internet-Betriebsdatenbank/Kommunikationsdaten.

Bei einem angestellten handwerklichen Betriebsleiter sind folgende Nachweise erforderlich: (Arbeitsvertrag mit dem Betriebsleiter (aus diesem Vertrag muss sich ergeben, dass er dem Unternehmen während der üblichen Arbeitszeit zur Verfügung steht), Betriebsleitererklärung, Meisterprüfungszeugnis oder ein entsprechender Qualifikationsnachweis, Meldebescheinigung zur Sozialversicherung für den handwerklichen Betriebsleiter).

Ein handwerksrollenpflichtiger Nebenbetrieb liegt vor, wenn dieser mit einem Hauptunternehmen in wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht verbunden ist. Neben den oben angegebenen üblichen Unterlagen sind zusätzlich vorzulegen:

  • Nachweise zu den Umsätzen vom Haupt- und Nebenbetrieb, welche vom Steuerberater bestätigt wurden. Zu den handwerklichen Umsätzen im Nebenbetrieb gehören alle Montage-, Reparatur-, Material- und Arbeitslohnkosten.

 
Mit dem Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle ist automatisch auch die Ausstellung einer Handwerkskarte verbunden. Mit der Handwerkskarte können Sie sich später als eingetragener Handwerksbetrieb legitimieren.
 

Eintragung in das Verzeichnis des zulassungsfreien Handwerkes und/oder handwerksähnlicher Gewerbe

Bei einer Tätigkeit im zulassungsfreien Handwerk und/oder handwerksähnlichen Gewerbe nach Anlage B zur Handwerksordnung (HwO) – (B1 | B2) erfolgt die Eintragung nach § 18 HwO in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes. Ein Qualifikationsnachweis ist nicht erforderlich. Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:

  • vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe,
  • Gesellschaftsvertrag bei einer Personengesellschaft beziehungsweise juristischen Person,
  • Handelsregisterauszug bei einer Firma,
  • Erklärung zur Internet-Betriebsdatenbank/Kommunikationsdaten,
  • Existenzgründerbogen zur Beitragsbefreiung und Kopie Gewerbeanmeldung, nur bei erstmaliger Gewerbeanmeldung einer natürlichen Person (§ 119 Absatz 2 HwO).


Eintragungsgebühr

Die einmalige Eintragungsgebühr ergibt sich aufgrund der Gebührenordnung in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer zu Leipzig. Diese beträgt für die Eintragung in die Handwerksrolle bei einer natürlichen Person 100,00 Euro, bei einer natürlichen Person mit handwerklichen Betriebsleiter 150,00 Euro und bei einer Personengesellschaft beziehungsweise juristischen Person 200,00 Euro.

Bezüglich der Eintragung in das Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes werden für natürliche Personen 100,00 Euro und für eine Personengesellschaft beziehungsweise juristische Person 200,00 Euro erhoben. Bei einer Eintragung von Amts wegen fällt zusätzlich eine Gebühr 100,00 Euro an.

 
Besondere Hinweise

Die Handwerkskammer zu Leipzig vertritt Ihre Interessen. Dies geschieht auch durch elektronische Medien als Werbemöglichkeit für Ihren Betrieb. Wir empfehlen Ihnen, sich und Ihr Leistungsangebot in die kostenfreie Internet-Betriebsdatenbank des Handwerks der Region Leipzig einzutragen.

Wenn Elektrotechniker- oder Installateur- und Heizungsbauerbetriebe Anschlussarbeiten am Versorgungsnetz von Strom-, Wasser- und Gasunternehmen vornehmen wollen, so verlangen die Netzbetreiber in der Regel die Eintragung in ihr Installateurverzeichnis. Die Eintragung in der Handwerksrolle ist nicht ausreichend. Bitte nehmen Sie Kontakt mit dem jeweiligen Energieversorgungsunternehmen auf.

Bei Kraftfahrzeugtechnikerbetrieben ist zu beachten, dass die Durchführung von Abgasuntersuchungen (AU) an Kraftfahrzeugen grundsätzlich nur von entsprechenden Meisterbetrieben durchgeführt werden darf. Die Eintragung in die Handwerksrolle auf Grund einer Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung allein reicht hierfür nicht aus. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständige
 

  • Innung des Kraftfahrzeughandwerks Region Leipzig
    Lützowstraße 11 / Gohlis Arkaden | 04155 Leipzig
    Telefon 0341 5617530 | www.kfz-leipzig.de
  • Kraftfahrzeug-Innung Eilenburg-Delitzsch
    c/o Innungsobermeister Jörg Krys
    Brunnenstraße 2 | 04519 Rackwitz
    Telefon 034294 84688
     

Darüber hinaus empfiehlt es sich grundsätzlich, Kontakt mit der zuständigen Innung aufzunehmen. Die Innungen bilden den Zusammenschluss selbstständiger Handwerker der einzelnen Handwerksberufe. Durch die Innungen werden vor allem die berufsspezifischen Belange vertreten und gemeinsame gewerblichen Interessen der Innungsmitglieder gefördert. Auch bei der Lehrlingsausbildung wirken die Innungen mit, sie halten Kontakt zu den Berufsschulen und führen außerdem Weiterbildungsveranstaltungen für Meister und Gesellen durch.

Bei gemischt-gewerblichen Betrieben, die zum Beispiel im Handel und im Handwerk gewerblich tätig sind, ist zur Eintragungspflicht und zur Teilung der Mitgliedschaft zwischen Industrie- und Handelskammer zu Leipzig und der Handwerkskammer zu Leipzig eine Einzelfallentscheidung erforderlich.

Weiterführende Themen

Handwerksordnung, Recht, Gesetz, Buch.
Handwerkskammer zu Leipzig

Handwerksrecht

Nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO) ist der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Welche Gewerbe beziehungsweise Berufe als zulassungspflichtige Handwerke eingeordnet sind, ist in der Anlage A zur HwO aufgezählt.
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Friseursalon. stock.adobe.com / Yakobchuk Olena
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Sonderregelungen zur Eintragung in die Handwerksrolle

In die Handwerksrolle wird nach § 7 Absatz 1a HwO grundsätzlich nur eingetragen, wer in dem zu betreibenden Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. Zuständig für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach §§ 8 und 9 HwO und von Ausübungsberechtigungen nach §§ 7a und 7b HwO zur Eintragung in die Handwerksrolle ist im Direktionsbezirk Leipzig die Handwerkskammer zu Leipzig.
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Elektroniker montiert Anlage in einer Maschinenbaufabrik. Bild: industrieblick / stock.adobe.com
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Verzeichnis der verwandten Handwerke

Die Anlage zur Verordnung über verwandte Handwerke vom 18. Dezember 1968 (BGBl. 1 Seite 1355), die durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung (HwO) und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003 und vom 22. Juni 2004 geändert worden ist, ist wie folgt gefasst.
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Kontakt

Marco Kitzing

Markus Richter

Abteilungsleiter Recht und Organisation

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-210

Fax 0341 2188-25210

richter.m--at--hwk-leipzig.de

Marco Kitzing

Anja Ahnert

Handwerksrolle

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-215

Fax 0341 2188-25215

ahnert.a--at--hwk-leipzig.de

Marco Kitzing

Kevin Möbes

Handwerksrolle

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-222

Fax 0341 2188-25222

moebes.k--at--hwk-leipzig.de

Erik Hellmuth

Handwerksrolle

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-218

Fax 0341 2188-25218

hellmuth.e--at--hwk-leipzig.de