Mindestlohn Maler und Lackierer

Seit August erhalten Mitarbeiter mehr Lohn. Der Tarifvertrag läuft bis zum 30. Juni 2027.

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Anpassung der Lohnuntergrenzen

Am 28. Juli 2025 wurde die Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Maler- und Lackiererhandwerk (12. Malerarbeitsbedingungenverordnung - 12. MalerArbbV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.

Damit gilt ab dem 1. August 2025 bundeseinheitlich folgender Mindestlohn:

gelernte Arbeitnehmer

ab dem 1. August 2025: 15,55 Euro
ab dem 1. Juli 2026: 16,13 Euro

»Gelernte Arbeitnehmer (Gesellen)« sind Arbeitnehmer, die für das Maler- und Lackiererhandwerk oder ein anderes Handwerk einschlägige handwerkliche Tätigkeiten, insbesondere die im Anhang der Verordnung beschriebenen Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks, ausführen.

ungelernte Arbeitnehmer

Der Mindestlohn I wurde von den Tarifparteien nicht erneut vereinbart. Das bedeutet: Für ungelernte Hilfskräfte gilt künftig der gesetzliche Mindestlohn. Als ungelernte Hilfskräfte gelten – wie schon zuvor beim Mindestlohn I – Arbeitnehmer, die nicht im Besitz eines Gesellenbriefs sind und ausschließlich einfache Tätigkeiten ausführen, die nicht in der Liste zur Anlage im Mindestlohn-TV Maler und Lackierer enthalten sind. Diese Arbeiten erfolgen stets unter Aufsicht und Anleitung (insbesondere von Gesellen bzw. Vorarbeitern).

Bei Arbeitnehmern, die über den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oder einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert, verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausüben.

Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.

 Kompletter Text der Verordnung

Die »Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Maler- und Lackiererhandwerk (12. Malerarbeitsbedingungenverordnung — 12. MalerArbbV)« steht unter www.recht.bund.de zum Download bereit.

Keine Rückwirkung möglich

Anders als bei Tarifverträgen können Gesetze und Rechtsverordnungen nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Zwar hatten sich die Tarifparteien ursprünglich auf den 1. Juli 2025 als Beginn der Laufzeit geeinigt, doch die Rechtsverordnung wurde erst am 24. Juli 2025 erlassen. Daher gilt der neue Mindestlohn ab dem 1. August 2025.

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