Mindestlohn Maler und Lackierer
Seit August erhalten Mitarbeiter mehr Lohn. Der Tarifvertrag läuft bis zum 30. Juni 2027.

Anpassung der Lohnuntergrenzen
Am 28. Juli 2025 wurde die Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Maler- und Lackiererhandwerk (12. Malerarbeitsbedingungenverordnung - 12. MalerArbbV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
Damit gilt ab dem 1. August 2025 bundeseinheitlich folgender Mindestlohn:
Bei Arbeitnehmern, die über den Gesellenbrief im Maler- und Lackiererhandwerk oder einen vergleichbaren anderen Ausbildungsabschluss oder einen staatlich anerkannten Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) aus dem Ausland, der zu Maler- und Lackiererarbeiten qualifiziert, verfügen, wird vorausgesetzt, dass sie Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 ausüben.
Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.
Keine Rückwirkung möglich
Anders als bei Tarifverträgen können Gesetze und Rechtsverordnungen nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Zwar hatten sich die Tarifparteien ursprünglich auf den 1. Juli 2025 als Beginn der Laufzeit geeinigt, doch die Rechtsverordnung wurde erst am 24. Juli 2025 erlassen. Daher gilt der neue Mindestlohn ab dem 1. August 2025.