
Archivbeitrag | Newsletter 2015Mindestlohn II: Lohnanpassung bei Gebäudereinigern / 8,50 Euro für Friseure erst ab August 2015
Der allgemeinverbindliche Mindestlohn ist da. Die Wirtschaft ist dem Mindestlohn jedoch oft schon voraus und hat Branchenregelungen getroffen, die teilweise deutlich über den geplanten allgemeinen Mindestlohn hinausgehen. Trotzdem erhält seit Januar nicht zwingend jeder 8,50 pro geleisteter Arbeitsstunde. Nicht unter die Regelung fallen beispielsweise Jugendliche ohne Berufsabschluss oder Auszubildende.
Auch wenn die Regelungen eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags vom Mindestlohn abweichen, kann der Lohn in einer Übergangsfrist bis Ende 2016 geringer als 8,50 Euro ausfallen.
Übergangsregelung im Friseurhandwerk
Beispielsweise bleibt es deshalb im Friseurhandwerk beim Fahrplan, der bereits vor der Entscheidung zum allgemeinen Mindestlohn festgelegt wurde. Der Mindestlohn für Friseure liegt hier seit Januar wie bisher bei 7,50 Euro (Geltungsbereich Ost) und steigt erst ab 1. August 2015 auf 8,50 Euro.
Mindestlohn Friseure | Neue Bundesländer einschließlich Berlin | West |
seit 1. August 2014 | 7,50 Euro | 8,00 Euro |
ab 1. August 2015 | 8,50 Euro | 8,50 Euro |
Achtung Dokumentationspflichten! Die Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestentgelte für das Friseurhandwerk wurden nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz für zwingend erklärt. Danach sind die Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jedes Mitarbeiters unmittelbar aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Gebäudereinigerhandwerk hebt Bezahlung auf Mindestlohnniveau an
Einen anderen Weg hat das Gebäudereinigerhandwerk beschritten. Hier wurde der Branchenmindestlohn in der Lohngruppe 1 (Ost) an den gesetzlichen Mindestlohn angepasst. Statt wie ursprünglich geplant 8,21 Euro gelten in dieser Lohngruppe seit Januar 2015 ebenfalls 8,50 Euro.
Mindestlohn Gebäudereiniger | Ost | West |
seit 1. August 2014 | 7,96 Euro LG 1 10,31 Euro LG 6 | 9,31 Euro LG 1 12,33 Euro LG 6 |
seit 1. Januar 2015 (bis 31. Dezember 2015) | 8,50 Euro LG 1 10,63 Euro LG 6 | 9,55 Euro LG 1 12,65 Euro LG 6 |
Die Verordnungen und Rechtsnormen zu den Tarifregelungen, insbesondere zu den Lohngruppen und deren Tätigkeiten wurden auf der Internetseite des Bundesanzeigers, www.bundesanzeiger.de, veröffentlicht.
Bei Fragen steht die Abteilung Recht und Organisation der Handwerkskammer zur Verfügung.