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Mängelhaftung: Gewährleistungsfalle wird geschlossen

Archivbeitrag | Newsletter 2017

Endlich gibt es Bewegung bei der Mängelhaftung. Durch die anstehende Reform des Gewährleistungs- und Bauvertragsrechts müssen Handwerker künftig nicht mehr haften, wenn sich verbautes Material als mangelhaft erweist. Der Lieferant muss dann sowohl Material- wie auch Ein- und Ausbaukosten zahlen. Das entsprechende Gesetz soll voraussichtlich im März verabschiedet werden.
 

Geltungsbereich der Reform erweitert

Die Pläne zur Neuregelung der Rechtslage hatte im vergangen Jahr zu Diskussionen geführt. Die Regierungsfraktionen einigten sich nun auf einen Kompromiss, der viele Forderungen des Handwerks berücksichtigt. So wird beispielsweise auch mangelhaftes Material berücksichtigt, das lediglich angebracht und nicht eingebaut wurde. So können Maler die Kostenübernahme durch den Lieferanten verlangen, wenn mangelhafte Farbe verwendet wurde.

Ein Manko bleibt allerdings: Lieferanten können die Haftung für Ein- und Ausbaukosten bei Materialfehlern durch ihre AGB weiter ausschließen. Darüber hinaus ist es derzeit noch unklar, ob Lieferanten künftig entscheiden können, wer mangelfreies Material installiert - der Handwerker oder der Lieferant selbst.
 

Rechtliche Situation verbessert

Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks, schätzt den Kompromiss dennoch als großen Erfolg für das Handwerk ein, weil künftig derjenige für die Folgen mangelhafter Materialien geradestehen muss, der die Materialfehler zu verantworten hat. Bis dato blieben Handwerksbetriebe durch die ungünstige Gesetzeslage oft auf den Kosten sitzen.

"Die Reform wird die rechtliche Situation für Handwerker in Gewährleistungsfällen spürbar verbessern", so Schwannecke. "Zudem korrigiert der Bundestag den ursprünglichen Gesetzentwurf in zentralen Punkten. So wird der Geltungsbereich der Reform deutlich erweitert, damit alle Handwerker und sonstigen materialverarbeitenden Unternehmer von der neuen Rechtslage profitieren. Eine gesetzlich festgeschriebene AGB-Festigkeit der neuen Ansprüche hätte zu mehr Rechtsklarheit geführt. Die nun gefundene Lösung ist aber eine geeignete Grundlage, kleine Betriebe vor unangemessenen AGB-Klauseln zu schützen." 

Jetzt gilt es abzuwarten, wie sich das neue Gewährleistungs- und Bauvertragsrecht in der Praxis bewährt.

 Gesetzgebung

Der offizielle Änderungsantrag der Regierungsparteien zum vorliegenden Gesetzentwurf war am 1. März 2017 noch nicht bekannt. Das Gesetz soll im März 2017 vom Bundestag beschlossen werden. Zuvor muss der Rechtsausschuss die Änderungen billigen.