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Archivbeitrag | Newsletter 2020Kurzarbeitergeld auch für Azubis

Die in der Regel kleinen und mittleren Betriebe des Handwerks können mangels Rücklagen im Zuge der Coronakrise schnell vor existentiellen Liquiditätsproblemen stehen. Unternehmerinnen und Unternehmer vieler Gewerke sehen sich vor gigantischen Herausforderungen und fragen sich, wie sie ihrer Verantwortung für die Angestellten und im besonderen für die Auszubildenden gerecht werden können.

Der erleichterte Zugang zu Kurzarbeitergeld, den der Bund im Eilverfahren auf den Weg gebracht hat, ist deshalb zu begrüßen. Damit wird ein Beitrag geleistet, um Unternehmen und Beschäftigung zu sichern.
 

Anspruch besteht erst nach sechs Wochen

Betroffene Unternehmen, die das Instrument der Kurzarbeit in Anspruch nehmen möchten beziehungsweise müssen, sind jedoch zunehmend verunsichert, ob ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Auszubildende besteht.

Die Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit versichert Unternehmen, dass auch für Lehrlinge grundsätzlich Kurzarbeit möglich ist. Schließlich werden auch für Azubis Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt. Allerdings ist die Inanspruchnahme der KuG-Regelungen für Auszubildende schwerer als bei regulären Beschäftigten.

Unternehmen sind gefordert, zunächst alles Zumutbare zu versuchen, um die Ausbildung fortzusetzen. Es sollte also unter anderem geprüft werden, ob der Berufsnachwuchs in Abteilungen weiterbeschäftigt werden kann, die weniger von der Krisensituation betroffen sind. Auch die Umstrukturierung von Lehrplänen und das Vorziehen späterer Lehrinhalte sind denkbar. Überlegenswert sind auch Kooperationen mit einem anderen Ausbildungsbetrieb, die zeitlich begrenzt die Ausbildung fortführen. Allerdings sind viele Handlungsoptionen in den kleinen Betrieben des Handwerks naturgemäß nur sehr eingeschränkt realisierbar.

Scheint Kurzarbeit für Auszubildende unvermeidbar, hat der Auszubildende zunächst für die Dauer von sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung der regulären Vergütung (§ 19 Absatz 1 Nummer 2 BBiG - Berufsbildungsgesetz). Erst im Anschluss daran kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Mitunter gehen Tarifverträge oder auch Bestimmungen der Ausbildungsverträge sogar über die Sechs-Wochen-Frist hinaus. Dies ist also im Einzelfall zu prüfen.

Informationen rund um das Kurzarbeitergeld und den Antragsprozess gibt es auf www.arbeitsagentur.de und auf unserer Themenseite "Coronavirus: Informationen für Betriebe".

In jedem Fall empfiehlt es sich, Auszubildende, wenn irgendwie möglich, im Unternehmen zu behalten, um die später dringend benötigten Fachkräfte nicht zu verlieren.
 

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