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Archivbeitrag | Newsletter 2013Kundenparkplätze müssen nicht komplett schnee- und eisfrei sein

Auch wenn momentan eher mildes Winterwetter vorherrscht, dürften demnächst Schnee und Eis für Freude bei Wintersportlern und Frust bei Fußgängern und Autofahrern sorgen.

Unternehmer, die Parkflächen für ihre Kunden bereithalten, versuchen diese bei winterlicher Witterung selbstverständlich zu räumen. Für sie ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz von Interesse. Die Richter haben entschieden, dass Inhaber ihre öffentlichen Kundenparkplätze nicht uneingeschränkt schnee- und eisfrei halten müssen.

Kann die Gefahrenstelle umgangen werden?

Fahrzeugbenutzer müssen glatte Stellen auf Kundenparkplätzen hinnehmen, falls diese umgangen werden können. Dabei ist ihnen auch zuzumuten, kurze Strecken auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Terrain zurückzulegen, ehe eisfreie Flächen erreicht werden können. Wenn ein Kunde in einer solchen Situation dennoch stürzt, kann der Parkplatzinhaber nicht haftbar gemacht werden (Urteil vom 19. Juli 2012, Az.: 5 U 582/12).

Konkreter Fall: Sturz auf dem Weg zum Bäcker

Im konkreten Fall hatte die Klägerin ihr Fahrzeug auf dem Kundenparkplatz einer Bäckerei abgestellt und rutschte auf einer Eisfläche aus. Beim Sturz brach sie sich das Bein und verklagte den Inhaber der Bäckerei auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die Richter waren anderer Auffassung. Da es offensichtlich war, dass der geradlinige Weg zum Bäckerladen glatt war und die Eisfläche hätte umgangen werden, treffe die Klägerin ein erhebliches Eigenverschulden.

Mehr Informationen zum Urteil gibt es auf der Webseite des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz.