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Archivbeitrag | Newsletter 2013Kündigung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" ist rechtens

Kündigungsfrist: Hinweis auf gesetzliche Regelungen genügt

Eine Kündigung muss bestimmt und unmissverständlich erklärt werden, kann aber ohne konkretes Entlassungsdatum ausgesprochen werden. Der Empfänger muss bei der Kündigung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" allerdings unschwer erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll.

Hierfür genügt ein Hinweis auf die gesetzlichen Fristenregelungen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 20. Juni 2013 – 6 AZR 805/11).

Im konkreten Fall hatte eine Angestellte gegen ihre Entlassung geklagt, denn ihr  Entlassungsschreiben nannte kein genaues Datum, sondern verwies nur auf die gesetzlichen Fristen (hier die Kündigungsfristen aus § 622 BGB und die Begrenzung der Kündigungsfrist aus § 113 InsO).

Die Arbeitsrichter fanden den Hinweis auf die gesetzlichen Fristen in der Kündigung ausreichend, denn die Angestellte konnte daraus unschwer auf das Ende des Arbeitsverhältnisses schließen. Die Kündigung war also rechtskräftig.