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Archivbeitrag | Newsletter 2020Keine Berufsschule und "ÜLU": Informationen für Lehrlinge und Betriebe

Durch das sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) wurde am 16. März eine Allgemeinverfügung (coronavirus.sachsen.de) zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes mit Hinblick auf die Coronapandemie erlassen. Diese sieht vor, dass der Schulbetrieb bis einschließlich 17. April 2020 eingestellt wird. Durch den Bund-Länder-Beschluss vom 15. April 2020 finden auch nach diesem Zeitpunkt bis auf Weiteres kein Unterricht und bis auf Prüfungsvorbereitung für Abschlussklassen keine sonstigen schulischen Veranstaltungen statt.

Weil auch Berufsschulen geschlossen wurden und die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung nicht stattfindet, hat die Ausbildungsberatung der Handwerkskammer wesentliche Fragen beantwortet, die sich für Ausbildungsbetriebe und Lehrlinge in dieser Situation stellen.
 

Die Berufsschulen haben geschlossen und die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung findet nicht statt. Was mache ich nun mit meinem Azubi?

Der Auszubildende ist zunächst verpflichtet Kontakt zum Ausbildungsbetrieb aufzunehmen, um zu erfragen wie die nächsten Wochen ablaufen werden.

Der Ausbildungsbetrieb sollte organisieren, dass die Ausbildung (sowohl praktisch als auch theoretisch) im Betrieb stattfinden kann. Hat der Ausbildungsbetrieb genügend Kapazitäten für den Auszubildenden, kann die Ausbildung in den nächsten Wochen natürlich auch nur praktisch erfolgen.
 

Die Berufsschule gibt Hausaufgaben für die berufsschulfreie Zeit. Müssen diese nun im Betrieb erledigt werden?

In der Regel geben die Berufsschulen keine Hausaufgaben auf. Die Berufsschule ist im Ausbildungsverhältnis zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden kein Vertragspartner.

Daher gilt: Ob und an welchem Ort die Aufgaben, welche ggf. die Berufsschule für die berufsschulfreie Zeit dem Auszubildenden übermittelt, im Betrieb erledigt werden, entscheidet der ausbildende Betrieb. Weißt der Ausbildungsbetrieb die Erledigung der Aufgaben nicht an, ist der Auszubildende auch nicht verpflichtet diese in seiner Freizeit durchzuführen.

Hinweis: Das sächsische Kultusministerium hat im Schreiben an die Leiter der berufsbildenden Schulen im Freistaat vom 15. April 2020 (bildung.sachsen.de) auf eine Sonderregelung aufmerksam gemacht. Für Auszubildende, die in diesem Sommer ihren Abschluss machen werden, können zur Ermittlung der Jahresnoten in nicht geprüften Lernfeldern bzw. Fächern auch Arbeitsaufträge aus der häuslichen Lernzeit geprüft und benotet werden. Ausbildende Betriebe sollten den angehenden Fachkräften daher die Möglichkeit zur Erledigung der Lernaufträge einräumen.

Im Interesse einer erfolgreichen Ausbildung empfiehlt die Handwerkskammer den Ausbildungsbetrieben jedoch ohnehin, ihren Lehrlingen bei der Erfüllung der von den Berufsschulen gestellten Online-Hausaufgaben behilflich zu sein. Dies kann beispielsweise durch Freistellung an einem Tag in der Woche für die häusliche Erledigung oder durch Zuweisung eines Büros im Betrieb erfolgen.

Der Auszubildende muss das Ausbildungsnachweisheft in dieser Zeit weiterführen und die ggf. erledigten Aufgaben sollten dem Ausbilder zur Unterschrift und Kontrolle vorgelegt werden.
 

Was passiert, wenn durch Einschränkungen im Nahverkehr der Ausbildungsbetrieb nicht mehr erreicht werden kann?

Hier gilt der Grundsatz: Wenn damit gerechnet werden kann, dass es Einschränkungen im Nah- und Fernverkehr geben könnte, muss man sich darauf einrichten.

Sie sollten sich also unter anderem folgende Fragen stellen: Besteht die Möglichkeit, den Wecker früher zu stellen und somit früher loszufahren (und in der Folge pünktlich zur Ausbildung zu kommen)? Haben Sie alles Mögliche getan, um pünktlich Ihre Ausbildungsstätte zu erreichen? Wenn Sie diese Frage mit "Ja" beantworten können und trotzdem nicht pünktlich zur Ausbildung erschienen sind, dann sprechen wir vielleicht von "höherer Gewalt" im Sinne des § 616 BGB und damit von (bezahlter) Freistellung. Auf Fahrgemeinschaften mit anderen Lehrlingen oder Angestellten sollte mit Hinblick auf Abstandsregeln außerdem verzichtet werden.

Trotzdem, das Gespräch mit dem Ausbildungsbetrieb lohnt sich immer. Sie sollten gemeinsam schauen, wie für alle Parteien (also für den Auszubildenden und für den Ausbildungsbetrieb) das Beste aus der Situation gemacht werden kann.
 

Ist Kurzarbeit für Lehrlinge erlaubt?

Jein, Kurzarbeit ist für Lehrlinge in der Regel nicht zulässig. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Qualität der Ausbildung in seinem Betrieb zu gewährleisten und muss dafür alle Möglichkeiten nutzen. Gegebenenfalls können Ausbildungsinhalte vorgezogen oder verschoben werden. Eine Kooperation mit einem anderen Ausbildungsbetrieb, der zeitlich begrenzt die Ausbildung fortführt, ist ebenfalls denkbar.

Kurzarbeit ist für Auszubildende erst dann eine Option, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, zum Beispiel wenn die Ausbildung nicht mehr realisierbar ist, weil es an Arbeit fehlt. In diesem Fall haben Auszubildende gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 a BBiG Anspruch auf ihre volle Ausbildungsvergütung gegenüber dem Arbeitgeber für sechs Wochen. In Tarif- oder Arbeitsverträgen können längere Fristen vereinbart sein.
 

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