Ein ÜberblickInformationspflichten im Geschäftsalltag

Handwerker sind verpflichtet, Kunden, Behörden, Beschäftigten oder der Öffentlichkeit Informationen zu erteilen.

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Im betrieblichen Alltag sind Handwerker verpflichtet, Kunden, Behörden, Beschäftigten oder der Öffentlichkeit Informationen zu erteilen. Dieses Praxis Recht bietet einen Überblick über relevante Informationspflichten.
 

Angaben bei geschäftlicher Korrespondenz

Angaben über den Betrieb

Bei geschäftlichen Briefen und E-Mails sind verschiedene Informationen über den Betrieb anzugeben. Dies gilt zum Beispiel für den Firmennamen, die Rechtsform und die Registernummer.

Pflichtangaben in GeschäftsbriefenEinzelunternehmenOHGGmbH & UGGenossenschaftKG
Firmennamexxxxx
Rechtsformxxxxx
Sitz des Unternehmensxxxxx
Registergerichtxxxxx
Handelsregisternummerxxxx
Genossenschafts-
registriernummer
x
Vor-/Nachname der Vorstandsmitglieder / Geschäftsführerxx

Da Rechnungen für Auftragnehmer und Auftraggeber steuerrechtlich relevant sind, müssen auf Rechnungen weitere Angaben enthalten sein. Diese sind in § 14 UStG aufgelistet.
 

Datenschutzhinweis

Bereits bei Geschäftsanbahnungen werden Daten von Kunden erhoben (zum Beispiel Name und Kontaktdaten). Über die Datenspeicherung und Verwendung sollte bereits im Angebotsschreiben informiert werden.

 
 

Pflichtangaben auf Webseiten

Impressum

Unternehmer müssen auf ihrer Webseite bestimmte Angaben über sich und ihren Betrieb hinterlegen, damit Kunden Kontakt aufnehmen oder sich über die Seriosität des Betriebs informieren können. Die Angaben betreffen unter anderem die Anschrift, die Rechtsform und Registereintragungen.
 

Außergerichtliche Streitbeilegung

Betriebe, die eine Webseite betreiben, müssen angeben, ob sie zur Teilnahme an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren mit Verbraucherinnen und Verbrauchern bereit sind oder nicht. Es bietet sich an, diesen Hinweis zusammen mit dem Impressum anzugeben. Bei Online-Shops muss zudem dieser Link auf die Webseite der Europäischen Kommission zur Streitschlichtung angegeben werden: ec.europa.eu/consumers/odr
 

Datenschutzhinweis

Auf jeder Webseite muss darüber informiert werden, ob und inwieweit personenbezogene Daten erhoben werden. Dies kann zum Beispiel bei Tracking-Tools, Kontaktformularen und Bestellungen von Newslettern der Fall sein.


 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Handwerksbetriebe, die sich entschieden haben, Allgemeine Geschäftsbedingen (AGB) zu verwenden, müssen sicherstellen, dass ihre Kunden diese auf leicht zugängliche Weise einsehen können. Es empfiehlt sich, AGB auf die Webseite zu stellen. Idealerweise sollten diese auf der Webseite genauso leicht auffindbar sein wie das Impressum oder der Datenschutzhinweis.
 

Informationen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern

Verbraucherverträge

Bei Verträgen mit Verbraucherinnen und Verbrauchern sind diesen bestimmte Mindestinformationen zum Beispiel über die Eigenschaften der Ware oder den Preis zu erteilen. Wird der Vertrag online, per Telefon oder außerhalb der Geschäftsräume geschlossen, sind weitere Angaben zu machen.
 

Widerrufsrecht

Bei Verbraucherverträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder per Fernabsatz geschlossen werden, steht Verbraucherinnen und Verbrauchern in der Regel ein Widerrufsrecht zu. Hierüber muss der Betrieb vor Vertragsschluss gesondert informieren.
 

Preisangaben

Bietet ein Handwerksbetrieb Verbraucherinnen und Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen an, muss laut der Preisangabenverordnung der Gesamtpreis – das heißt einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile – angegeben werden. Das Gleiche gilt bei Werbemaßnahmen mit besonderen Preisen (zum Beispiel Sonderpreis, Preisknaller usw.).

Zudem sind Waren stets durch Preisschilder auszuzeichnen, wenn sie in Schaufenstern oder Schaukästen ausgestellt werden oder von der Verbraucherin oder dem Verbraucher selbst unmittelbar entnommen werden können (zum Beispiel aus einem Regal im Ladenlokal).

Produktsicherheit beim Verkauf von Verbraucherprodukten per Fernabsatz

  • Bei Verbraucherprodukten, die ab 13. Dezember 2024 online, telefonisch oder über eine andere Form des Fernabsatzes angeboten werden, müssen gemäß der EU-Produktsicherheitsverordnung in den einzelnen Produktangeboten die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben bereitgestellt werden:
  • der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke des Produktherstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen dieser kontaktiert werden kann. Falls der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, zusätzlich auch der Name, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse des verantwortlichen Wirtschaftsakteurs, der in der EU niedergelassen ist (EU-Bevollmächtigter des Herstellers).
  • Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts und sonstiger Produktspezifikationen.
  • etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen gemäß der Produktverpackung oder den Begleitunterlagen in leicht verständlicher Sprache. Werden Produkte in EU-Länder außerhalb Deutschlands verkauft, müssen die Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen auch in den entsprechenden Sprachen dieser Länder bereitgestellt werden.

Ausgenommen von den Pflichtangaben zur Produktsicherheit im Fernabsatz ist der Verkauf von Lebensmitteln.
 

Informationen gegenüber Beschäftigten

Bewerberinnen und Bewerber

Bewerberinnen und Bewerbern ist das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Tätigkeit detailliert darzustellen. Zudem besteht ein Auskunftsrecht bezüglich der Tarifbindung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat Bewerberinnen und Bewerbern darüber zu informieren, welche personenbezogenen Daten im Zuge der Bewerbungsphase erhoben werden und wie ange diese Daten nach Beendigung des Verfahrens gespeichert werden.


 

Beschäftigte

Wurde ein Arbeitsvertrag mündlich geschlossen, haben Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen innerhalb der gesetzlichen Fristen an Beschäftigte schriftlich auszuhändigen. Die Mindestangaben und Fristen ergeben sich aus § 2 Nachweisgesetz.

Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen sind Beschäftigten spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam werden, schriftlich mitzuteilen. Dies gilt nicht bei Änderungen gesetzlicher Vorschriften, von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.

Ab Januar 2025 ist auch die digitale Übermittlung der wesentlichen Vertragsbedingungen an Beschäftigte zulässig. Jedoch gilt diese Ausnahme von der Schriftform nur für Betriebe aus Branchen, die nicht dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz unterliegen.
 

Urlaubsansprüche

Beschäftigte sind über die Anzahl ihrer noch offenen Urlaubstage zu informieren und aufzufordern, ihren Urlaub zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Urlaub verfällt, wenn er nicht vor Ablauf des Kalenderjahres beziehungsweise des Übertragungszeitraums genommen wird. Die Information muss so rechtzeitig erteilt werden, dass der Urlaub noch vollständig genommenen werden kann. Unterbleibt dieser Hinweis, verfällt der Urlaubsanspruch nicht.
 

Arbeitsschutz

Arbeitgeber haben die Gefahren, die mit der Ausübung einer Tätigkeit verbunden sind, zu ermitteln und die Beschäftigten gemäß dem Arbeitsschutzgesetz über Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz zu unterweisen). Die Pflicht zur Arbeitsschutzunterweisung muss bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich oder der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen.
 

 
[Quelle: zdh.de]

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