Archivbeitrag | Newsletter Außenwirtschaft 2026Informationspflicht gegenüber drittstaatsangehörigen Mitarbeitern

Seit Januar müssen Arbeitgeber neu eingestellte Drittstaatsangehörige auf das Beratungsangebot »Faire Integration« hinweisen. Das Angebot vermittelt Wissen über Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen und Pflichten von Arbeitgebern.

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Seit Januar 2026 müssen Arbeitgeber neu eingestellte Drittstaatsangehörige auf das Beratungsangebot »Faire Integration« hinweisen. »Faire Integration« ist ein bundesweites, kostenloses und mehrsprachiges Beratungsangebot. Das Angebot vermittelt Wissen über Rechte und Pflichten als Arbeitnehmer, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen und Pflichten von Arbeitgebern.

Unternehmen sollen ihre Beschäftigten spätestens am ersten Arbeitstag schriftlich auf das Beratungsangebot hinweisen und den Anspruch auf eine kostenlose Beratung nach § 45b Absatz 1 Satz 1 und 2 AufenthG (»Faire Integration«) erwähnen. Außerdem ist auf die nächstgelegenen Beratungsstelle hinzuweisen.

Merkblätter und die entsprechenden Informationsvorlagen gibt es auf auf Deutsch, Arabisch, Englisch, Türkisch, Ukrainisch und Russisch unter www.faire-integration.de.

[Quelle: Techniker Krankenkasse]

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