
Archivbeitrag | Newsletter 2020Hinzuverdienst bei Kurzarbeit
Seit 1. April 2020 können unter bestimmten Voraussetzungen Bezieher von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit aufnehmen, deren Bezahlung nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.
Temporäre Sonderregeln in Bezug auf Kurzarbeit
Hintergrund der Neuregelung seitens der Bundesregierung ist der Umstand, dass aufgrund der Coronakrise viele Angestellte in Kurzarbeit gehen, im Fall von "Kurzarbeit Null" derzeit gar keine berufliche Tätigkeit ausüben.
Zugleich fehlt es in systemrelevanten Bereichen an helfenden Händen. Die Übergangsregelung soll Menschen daher dazu motivieren, Nebentätigkeiten in wichtigen Bereichen während der Pandemie aufzunehmen.
Hinzuverdienst in systemrelevanten Bereichen wirkt sich nicht mindernd auf das Kurzarbeitergeld aus
Wer während der Coronakrise bis zum 31. Oktober 2020 in "systemrelevanten" Bereichen einer Nebentätigkeit nachgeht, kann den kompletten Hinzuverdienst aus dieser Tätigkeit behalten, wenn die Summe aus dem Einkommen des Hauptberufs plus Kurzarbeitergeld plus Hinzuverdienst durch die Nebentätigkeit das reguläre hauptberufliche Einkommen nicht übersteigt.
Die Bundesagentur für Arbeit hat für die befristete Regelung folgende, nicht abschließende, Übersicht über die systemrelevanten Branchen und Bereiche zusammengestellt:
- Güterverkehr, zum Beispiel für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und Einzelhandel,
- Lebensmittelhandel, zum Beispiel Verkauf oder Auffüllen von Regalen
- Lebensmittelherstellung (auch Landwirtschaft),
- Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln
- medizinische Versorgung, ambulant und stationär (auch Krankentransport),
- Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln, Verbrauchsmaterialen,
- Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten,
- Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln,
- Labordiagnostik,
- Apotheken,
- ...
Die gesetzliche Grundlage für die Regelung wurde im "Sozialschutz-Paket" verkündet und ist unter www.bundesgesetzblatt.de abrufbar.