Hinweisgeberschutzgesetz

Unternehmen müssen Pflichten erfüllen, damit Personen, die auf Umweltverschmutzung, Korruption & Co. hinweisen, geschützt sind.

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Betrug, Umweltverschmutzung, Korruption & Co. – wenn jemand Missstände oder Rechtsverstöße im eigenen Unternehmen feststellt, ist die Hemmschwelle, diese zu melden mitunter hoch. Oft sind Befürchtungen, durch negative berufliche Konsequenzen benachteiligt zu werden, der Grund. Die Bundesregierung hat deshalb das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen erarbeitet.

Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz, das seit Juli 2023 in Kraft ist, können Beschäftigte über eine Meldestelle Hinweise zu Gesetzesverstößen geben. Beschäftigte, die auf Verstöße hinweisen, sollen vor Repressalien geschützt werden. Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt den sogenannten Hinweisgeber (»Whistleblower«), indem es Unternehmen bestimmte Pflichten auferlegt.

Nachfolgend ein kurzer Überblick, welche Verstöße überhaupt gemeldet werden können, welche Unternehmen bis zu welchem Zeitpunkt eine interne Meldestelle einrichten müssen und wie das Verfahren im Umgang mit Meldungen abläuft.

Bei den durch das Gesetz geschützten »Hinweisen« handelt es sich um Informationen über Rechtsverstöße, die mit Strafen oder Bußgeldern geahndet werden können, zum Beispiel in den Bereiches des Arbeits-, Umwelt-, Gesundheits- oder Datenschutzes.

Neben Arbeitnehmern können Auszubildende, Leiharbeitnehmer und Praktikanten, aber auch Lieferanten oder zum Beispiel Subunternehmer Hinweisgeber sein.

Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten müssen seit 2. Juli 2023 eine interne Meldestelle für Hinweisgeber eingerichtet haben. Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten müssen ebenfalls ein internes Meldesystem einrichten. Diesen Unternehmen wird eine Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023 eingeräumt. Für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten besteht keine Verpflichtung, eine interne Meldestelle einzurichten.

Bei Nichteinrichtung einer internen Meldestelle trotz Verpflichtung droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro. Der Bußgeldtatbestand greift allerdings erst sechs Monate nach Verkündung des Gesetzes, das heißt erst ab Dezember 2023.

Der Hinweisgeber muss die Möglichkeit haben, seine Informationen mündlich, schriftlich, persönlich oder anonym zu melden. Das ist zum Beispiel über eine gesonderte Telefonnummer, E-Mail-Adresse, über einen gesonderten Ansprechpartner oder ein elektronisches Meldesystem im Unternehmen möglich. Der Meldekanal muss Vertraulichkeit gewährleisten, Anonymität muss nicht sichergestellt werden. Diese interne Meldestelle kann auch auf einen externen Dienstleister ausgelagert werden.

Nach Eingang des Hinweises ist dem Hinweisgeber über die Meldestelle eine Empfangsbestätigung binnen sieben Tagen zu erteilen. Innerhalb von drei Monaten muss dem Hinweisgeber Rückmeldung gegeben werden, welche Maßnahmen eingeleitet wurden.

Neben der internen Meldestelle, ist die Einrichtung einer externen Meldestelle bei staatlichen Behörden vorgesehen. Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ist das Bundesamt für Justiz die zentrale externe Meldestelle. Obwohl es den Hinweisgebern freisteht, sich an die interne oder die bei einer staatlichen Stelle eingerichtete externe Stelle zu wenden, wird nahegelegt das interne Meldesystem vorzuziehen.

 

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