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Hausmeistertätigkeiten

Der typische Hausmeister ist im Bereich von einfachen Überwachungs- und Betreuungsaufgaben der jeweiligen Immobilie tätig. Üblicherweise ist der Hausmeister als Arbeitnehmer beschäftigt und erfüllt durch seine Hausmeistertätigkeiten seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen Da er nicht selbstständig tätig ist, besteht für ihn keine Eintragungspflicht in die Handwerksrolle. 

Ist jedoch der Hausmeister als Selbstständiger tätig, hat er die Verantwortung für die Einhaltung der gewerbe- und handwerksrechtlichen Regelungen. Eine eigenständige Berufsausbildung für Hausmeister mit einer dementsprechenden Berufsqualifikation existiert in Deutschland nicht.

In der Regel sind Hausmeister in den Bereichen: kehren, Glühlampe wechseln, Unkraut beseitigen, Winterdienst, überwachen der Heizungsanlage beziehungsweise dem Begleiten bei einem Mieterwechsel, tätig. Sie selbst sind häufig erste Ansprechpartner der Handwerker, jedoch selbst nicht als Handwerker tätig.

Sobald der selbstständige Hausmeister zusätzliche Tätigkeiten ausübt, muss er dies bei der Gewerbemeldung mit angeben. Um Probleme zu vermeiden, empfiehlt es sich, vor der Gewerbeanmeldung eine Abklärung der möglichen Tätigkeiten mit der Handwerkskammer abzusprechen.

Da Tätigkeiten im zulassungsfreien Handwerk beziehungsweise handwerksähnlichen Gewerbe ohne Qualifikation möglich sind, kann der jeweilige Gewerbetreibende neben seiner Hausmeistertätigkeit umfangreich aktiv sein.

Eintragungspflichtige handwerkliche Leistungen aus den zulassungspflichtigen Gewerken Maurer- und Betonbauer, Dachdecker, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Raumausstatter usw. dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn die jeweilige Eintragung in der Handwerksrolle, aufgrund der eigenen Qualifikation oder der Beschäftigung eines qualifizierten handwerklichen Betriebsleiters, erfolgt ist.

Werden ohne erforderliche Eintragung handwerkliche Leistungen durchgeführt, liegen nicht nur Ordnungswidrigkeiten vor, sondern es entstehen erhebliche versicherungsrechtliche Risiken.

Stand: März 2020

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Markus Richter

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