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Rainer Sturm / aboutpixel.de

Archivbeitrag | Newsletter 2013Handelsrechtliches Ordnungsgeldverfahren: kleine Unternehmen werden entlastet

Wenn Kapitalgesellschaften ihre Jahresabschlussunterlagen beim Bundesanzeiger nicht fristgerecht hinterlegen und auch nach Aufforderung durch das Bundesamt für Justiz die Offenlegungspflichten nicht rechtzeitig erfüllen, wird bislang ein Ordnungsgeld von mindestens 2.500 Euro festgesetzt.

Besonders für kleinste und kleine Kapitalgesellschaften, die Fristen bei den handelsrechtlichen Publizitätspflichten versäumen, ist dieses hohe Ordnungsgeld ärgerlich, denn oft können sie nicht auf Bilanzspezialisten im Unternehmen zurückgreifen. Dadurch kann es schon einmal vorkommen, dass Fristen überschritten werden.

Mehr Fairness bei der Verhängung der Ordnungsgelder

Um Entlastung zu schaffen, hat der Bundestag deshalb die Neuregelung des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens beschlossen. Das Mindestordnungsgeld von 2.500 Euro wird für Kleinstkapitalgesellschaften auf 500 Euro und für kleine Kapitalgesellschaften auf 1.000 Euro gesenkt, wenn das Unternehmen verspätet auf die Ordnungsgeldandrohung des Bundesamtes reagiert und die Offenlegung, wenn auch verspätet, nachholt.

Außerdem besteht nun die Möglichkeit in Ausnahmefällen bei einem unverschuldeten Problem von einem Ordnungsgeld ganz verschont zu bleiben – etwa wenn die Fristen durch die längere, schweren Erkrankung des Alleingeschäftsführers versäumt werden.

Grundsätzlich bleibt es jedoch auch künftig dabei, dass die Unternehmen nach Androhung eines Ordnungsgeldes noch einmal sechs Wochen Zeit erhalten, um ihre gesetzlichen Pflichten zur Offenlegung oder Hinterlegung des Jahresabschlusses zu erfüllen. Erst dann wird das Ordnungsgeld festgesetzt.