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Gründungszuschuss nach § 57 SGB III

Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung ihres Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung den Gründungszuschuss beantragen.
 

Fördervoraussetzungen

  • Der Arbeitnehmer hat bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit
    • einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach SGB III oder
    • eine Beschäftigung ausgeübt, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach SGB II gefördert worden ist,
  • der Arbeitnehmer verfügt bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen,
  • es erfolgt gegenüber der Agentur für Arbeit der Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung mittels Stellungnahme einer fachkundigen Stelle,
  • der Gründer legt seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit dar.
  • eine fachkundige Stelle muss die Tragfähigkeit des Existenzgründungsvorhaben bestätigen.

Dauer und Höhe

1. bis 6. Monat (Phase 1): Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich Pauschale für Sozialversicherung von monatlich 300 Euro (Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit)

7. bis 15. Monat (Phase 2): Pauschale für Sozialversicherung in Höhe von monatlich (Phase 2) 300 Euro (Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit); Voraussetzung: Nachweis der Geschäftstätigkeit der geförderten Person anhand geeigneter Unterlagen
 

Wichtige Hinweise

  • Gefördert wird nur, wer tatsächlich arbeitslos ist. Ein direkter Übergang aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in die Selbstständigkeit ist nicht mehr möglich.
  • Der bestehenden Arbeitslosengeldanspruch mindert sich (in den ersten sechs Monaten der Förderung) um die Anzahl von tagen, für die ein Gründungszuschuss gezahlt wurde.
  • Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund ihr bestehendes Arbeitsverhältnis selbst kündigen, erhalten für eine Karenzzeit von maximal drei Monaten keine Förderung.
  • Eine Förderung mit dem Gründungzuschuss ist ausgeschlossen, wenn seit dem Ende der Förderung einer vorherigen Selbstständigkeit noch keine 24 Monate vergangen sind.

Weitere Informationsquellen

 Unternehmensbörse nexxt-change



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