Gewährleistungs- und Garantielabel

Ab 27. September sind Onlinehändler verpflichtet, die gesetzliche Gewährleistung über EU-Labels sichtbar darzustellen.

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Neue Kennzeichnungspflichten im Onlinehandel

Handwerksbetriebe, die Waren an private Endkunden verkaufen, müssen sich auf eine neue Informationspflicht einstellen. Ab dem 27. September 2026 sind Händler verpflichtet, die gesetzliche Gewährleistung und unter bestimmten Voraussetzungen auch bestehende Herstellergarantien über standardisierte EU-Labels sichtbar darzustellen. Betroffen sind insbesondere Onlineshops, aber auch stationäre Verkaufsstellen. Für viele Betriebe besteht daher kurzfristiger Handlungsbedarf.
 

Gesetzliche Gewährleistung künftig auf einen Blick

Mit dem neuen Gewährleistungslabel sollen Verbraucher EU-weit einheitlich über ihre Rechte informiert werden. Das Label weist unter anderem darauf hin, dass für die Ware eine gesetzliche Gewährleistung besteht, informiert über die Gewährleistungsdauer sowie über die Rechte bei Mängeln und verweist über einen QR-Code auf weiterführende Informationen der Europäischen Union. Für Onlineshops reicht ein Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen künftig nicht mehr aus. Das Gewährleistungslabel muss für Verbraucher gut sichtbar eingebunden werden. Auch im stationären Handel ist ein entsprechender Hinweis erforderlich, beispielsweise als Aushang oder Aufsteller im Verkaufsraum. Reine B2B-Shops sind von der Regelung nicht betroffen.

Wann das Garantielabel erforderlich wird

Zusätzlich zum Gewährleistungslabel kann das neue Garantielabel »GARAN« verpflichtend sein. Dies betrifft Produkte, für die eine kostenlose Herstellergarantie besteht, die die gesamte Ware umfasst und länger als zwei Jahre läuft. Das Label enthält produktspezifische Angaben, beispielsweise zum Hersteller und zum konkreten Produktmodell. Betriebe, die beispielsweise Werkzeuge, Maschinen, Fahrräder, Brillen oder andere Handelswaren mit entsprechenden Herstellergarantien verkaufen, sollten daher prüfen, ob diese zusätzliche Kennzeichnungspflicht für ihr Sortiment relevant ist.

Die Gestaltung des Gewährleistungslabels und des Garantielabels ist EU-weit verbindlich vorgegeben. Betriebe dürfen die Labels daher nicht frei gestalten, sondern müssen die offiziellen Muster verwenden. Die Vorlagen können direkt dem Anhang der EU-Durchführungsverordnung entnommen werden. Dort finden sich sowohl das Gewährleistungslabel als auch das Garantielabel »GARAN« zur Verwendung im Onlinehandel und im stationären Verkauf.
 

Nicht die einzige Neuerung für Betreiber von Onlineshops

Bereits seit dem 19. Juni 2026 müssen viele Onlineshops einen elektronischen Widerrufsbutton bereitstellen. Dieser muss für Verbraucher leicht auffindbar sein und die elektronische Ausübung des Widerrufs ermöglichen. Fehlt der Button, drohen rechtliche Risiken und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Hinzu kommen Änderungen im Bereich der Verpackungsvorschriften. Mit der neuen europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) sind seit Sommer 2026 neue Anforderungen für Unternehmen verbunden, die Waren in andere EU-Mitgliedstaaten versenden. Insbesondere die erweiterten Herstellerpflichten (EPR) können zusätzliche Registrierungs- und Meldepflichten in den jeweiligen Zielländern auslösen.
 

Jetzt prüfen und rechtzeitig handeln

Die vergangenen Monate haben gezeigt, dass die rechtlichen Anforderungen an Onlineshops und den grenzüberschreitenden Warenverkauf stetig zunehmen. Handwerksbetriebe sollten daher ihre Verkaufsprozesse, Informationspflichten und Versandabläufe regelmäßig überprüfen. Bei Fragen zum Gewährleistungs- und Garantielabel, zum Widerrufsbutton, zu den neuen Verpackungsvorschriften (PPWR) oder allgemein zum grenzüberschreitenden Onlinehandel unterstützt die Betriebsberatung der Handwerkskammer zu Leipzig gerne.

Kontakt

Marco Kitzing

Antje Barthauer

Beraterin Außenwirtschaft / Exportscout

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