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Robert Kneschke / fotolia.com

Gesellen- bzw. Abschlussprüfung

Am Ende der Ausbildung in einem Handwerksberuf steht die Gesellenprüfung. Handwerksberufe sind all diejenigen, die nach § 25 HwO erlassen wurden. Gleichfalls gibt es Ausbildungsberufe, die nach § 4 BBiG erlassen wurden, hier schließt die Ausbildung mit einer Abschlussprüfung ab (zum Beispiel Bürokaufmann). Für beide Prüfungen gelten nachstehende Erläuterungen.
 

Theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten müssen nachgewiesen werden

In der Prüfung muss der Lehrling unter Beweis stellen, dass er innerhalb der Ausbildung die notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten erworben hat, um den Berufsabschluss zu erlangen.

Die Prüfung wird von Gesellen- beziehungsweise Abschlussprüfungsausschüssen abgenommen, die paritätisch aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie Berufsschullehrern zusammengesetzt sind. Die Prüfungsausschüsse werden von der Handwerkskammer berufen und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Die Anforderungen und Inhalte der Gesellen- beziehungsweise Abschlussprüfung sind in den Ausbildungsordnungen für jeden einzelnen Beruf geregelt. Prinzipiell kann man sagen, dass die Prüfung aus einem Theorieteil und einem Praxisteil besteht. Beide Prüfungsteile stellen jedoch eine untrennbare Einheit dar, die Gesellenprüfung ist also nur dann bestanden, wenn die für beide Teile in der Ausbildungsordnung festgelegten Mindestvoraussetzungen zum Bestehen der Prüfung erreicht wurden.

Zukünftig werden aber auch Prüfungsformen entstehen, die beide Teile miteinander verschmelzen, das heißt, dass in einer komplexen Prüfungsarbeit sowohl theoretische Kenntnisse als auch praktische Fertigkeiten abgeprüft werden.


 
FAQs zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung

Junge Frau schaut in den Briefkasten. Bild: lightpoet / stock.adobe.com
lightpoet / stock.adobe.com

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Einladung zur Prüfung

Die Einladungen werden in der Regel circa vier Wochen vor dem Prüfungstermin per Post an die Lehrlinge versendet.
Dass Sie keine Einladung zur Prüfung erhalten haben, kann mehrere Ursachen haben. Sie sollten schnellstmöglich Kontakt mit unserem Gesellenprüfungswesen aufnehmen. Vielleicht hat uns Ihre Prüfungsanmeldung nicht erreicht oder Sie sind umgezogen und haben vergessen, Ihre neue Postanschrift der Handwerkskammer zu Leipzig mitzuteilen. Um uns Ihre neue Anschrift mitzuteilen, nutzen Sie bitte das Online-Formular.
Auch wenn wir Ihnen die Erholung gönnen, ist Urlaub leider kein wichtiger Grund für die Nicht-Teilnahme an der Prüfung. Sollten Sie nicht an der Prüfung teilnehmen, muss schriftlich von der Prüfung zurückgetreten werden. Dies hat zur Folge, dass Sie mit Ihrem Betrieb über eine Lehrzeitverlängerung einig werden oder den Lehrvertrag auslaufen lassen und sich in der nächsten Prüfungsperiode selbst anmelden.


Prüfungssituation. Bild: Chinnapong / stock.adobe.com
Chinnapong / stock.adobe.com

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Am Tag der Prüfung

Auf dem Gelände des Bildungs- und Technologiezentrums (Steinweg 3 | 04451 Borsdorf) befindet sich ein Internat, indem Sie gern übernachten können. Nehmen Sie dazu Kontakt zum Internats-Team auf.
Wenn Sie sich gesundheitlich nicht in der Lage fühlen, die Prüfung abzulegen, muss ein Arzt dies bescheinigen. Bitte kontaktieren Sie schnellstmöglich unser Gesellenprüfungswesen und senden Sie uns schnellstmöglich den Krankenschein zu. Wir werden Sie zu einem Nachholtermin einladen.


Junger Mann sitzt mit Notebook auf dem Sofa. Bild: Drobot-Dean / stock.adobe.com
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Anmeldung zur Prüfung

Gern können die Anmeldeunterlagen eingescannt und per E-Mail an gpw.bb@hwk-leipzig.de senden. Die Unterlagen zur Anmeldung müssen nicht zusätzlich per Post geschickt werden. Bitte beachten Sie die Anmeldefristen auf dem Anmeldeformular.
Die vorzeitige Zulassung zur Prüfung muss bei der Geschäftsstelle der Gesellenprüfungsausschüsse schriftlich beantragt werden – fordern Sie den Antrag einfach per E-Mail oder telefonisch an. Dem Antrag ist eine Begründung beizufügen. Weiterhin ist zu beachten, dass der Antrag nur genehmigt wird, wenn die Zwischen- oder Teil-1-Prüfung mindestens 80 Punkte aufweist. Mit Stattgabe des Antrages durch den Gesellen- beziehungsweise Abschlussprüfungsausschuss wird der Lehrling zur Prüfung vorzeitig zugelassen.
Die Änderung der Fachrichtung oder Wahlqualifikation muss schriftlich beantragt werden. Hier reicht ein formloser Antrag auf Änderung, auf dem der Ausbildungsbetrieb sowie der Auszubildende unterschreiben. Senden Sie den Antrag an: Handwerkskammer zu Leipzig | Lehrlingsrolle | Steinweg 3 | 04451 Borsdorf oder per E-Mail an moosdorf.m@hwk-leipzig.de.
Bitte melden Sie sich bei unserem Gesellenprüfungswesen. Laden Sie sich das Anmeldeformular herunter und halten es ausgefüllt bereit.
 
Bitte füllen Sie den Antrag zum Nachteilsausgleich aus. Zu beachten ist, dass die entsprechenden Einschränkungen von einem Arzt attestiert werden müssen. Die Geschäftsstelle der Gesellenprüfungsausschüsse entscheidet, welche Maßnahmen umsetzbar sind. Die Antragsunterlagen bekommen Sie nach der Bearbeitung zurück. Fragen zum Nachteilsausgleich beantwortet gern unser Gesellenprüfungswesen.
 

Gesellenbrief im Rahmen. Bild: Freepik.com / Rawpixel Ltd. / Handwerkskammer
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Nach der Prüfung

Die Ergebnisse werden zum 31. Januar oder 31. Juli per Post an den Lehrling versendet. Parallel wird der Ausbildungsbetrieb über die Ergebnisse der Prüfung informiert. Sollte es Abweichungen zu dem Termin der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse geben, wird dies in der Einladung vermerkt.
Den Gesellenbrief sowie das Abschlussprüfungszeugnis möchten wir Ihnen feierlich im Rahmen unserer Gesellenfreisprechung übergeben. Bei Nicht-Teilnahme an der Gesellenfreisprechung, bekommen Sie Ihren Gesellenbrief und Ihr Abschlussprüfungszeugnis per Post zugeschickt.
Sollte der Gesellenbrief oder das Abschlussprüfungszeugnis nach vier Wochen nicht angekommen sein, kontaktieren Sie unser Gesellenprüfungswesen.
Die Gesellen- oder Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Sollten Sie die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, dürfen Sie den gelernten Beruf nicht als Geselle oder Facharbeiter ausüben.
Beachten Sie, wo in Ihrem Bescheid über nicht bestandene Prüfung ein „x“ steht. Nur in diesem Prüfungsteil beziehungsweise Prüfungsfach haben Sie nicht genügend Punkte erreicht. Auf einen formlosen schriftlichen Antrag befreien wir Sie von der Wiederholung der Teil-1-Prüfung. Lesen Sie bitte aufmerksam die Voraussetzungen zum Bestehen der Prüfung in der Ausbildungsverordnung durch und kontaktieren Sie unserer Gesellenprüfungswesen bei Fragen.
Beantragen Sie über unser Online-Formular eine Zweitschrift oder eine Schmuckurkunde. Die Erstellung einer Zweitschrift oder Schmuckurkunde ist kostenpflichtig. Die Gebühren werden gemäß Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer zu Leipzig erhoben. Nachdem der Gebührenbescheid beglichen wurde, bekommen Sie in der Regel innerhalb eines Monats Ihre Zweitschrift oder Schmuckurkunde.
 

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Janet Frey

Gesellenprüfungen

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Tel. 034291 30-265

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