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Archivbeitrag | Newsletter 2014Gericht bestätigt beschränkten Berufszugang im Maler- und Lackiererhandwerk

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Handwerk den Rücken gestärkt. Betriebe, die Maler- und Lackiererarbeiten ausführen wollen, müssen in der Handwerksrolle eingetragen sein und dafür eine Meisterprüfung oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen (Urteil vom 9. April 2014, BVerwG Az.: 8 C 50.12). Die Handwerksordnung stehe weder mit dem Grundgesetz noch mit Europarecht in Konflikt.

Einschränkung der Berufsfreiheit im Maler- und Lackiererhandwerk?

Im konkreten Fall hatte ein Geselle die Berechtigung eingeklagt, Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbstständig im stehenden Gewerbe auszuüben. Seine Klage blieb jedoch erfolglos, denn nach höchstrichterlicher Meinung handle es sich beim Streichen und Verputzen von Fassaden oder beim Lackieren und Lasieren von Türen und Fenstern um wesentliche Tätigkeiten des zulassungspflichtigen Maler- und Lackiererhandwerks.

Malergeselle erfüllte nicht die Eintragungsanforderungen

Wer diese Tätigkeiten mit einem eigenen Unternehmen ausüben will, brauche laut Handwerksordnung einen Betriebsinhaber oder Betriebsleiter, der entweder einen Meisterbrief oder einen vergleichbaren Abschluss vorweisen kann. Auch über den Nachweis einer sechsjährigen qualifizierten Berufserfahrung nach der Gesellenprüfung ist der Betrieb eines Unternehmens möglich (sogenannte "Altgesellenregelung"). Der klagende Geselle erfüllte jedoch keine der gesetzlichen Voraussetzungen und durfte demnach auch nicht in die Handwerksrolle eingetragen werden.

Schutz vor Gefahren rechtfertigt beschränkten Berufszugang

Die Berufsfreiheit des Klägers werde durch die Regelung nicht verletzt, denn die Vorgaben dienen dazu, Dritte vor den Gefahren zu schützen, die mit der Ausübung des Maler- und Lackiererhandwerks verbunden sind. Auch führe die Beschränkung des Berufszugangs nicht zu einer unangemessenen Belastung des Betroffenen.

richter-markus-web2023 Marco Kitzing

Markus Richter

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