Friseur- und Kosmetikbetriebe

Mit der Aufnahme in den Katalog der Schwarzarbeitsbranchen gelten seit dem 1. Januar 2026 neue Pflichten.

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Seit dem 1. Januar 2026 gelten mit der Aufnahme des Friseur- und Kosmetikgewerbes in den Katalog der Schwarzarbeitsbranchen des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung für Betriebe dieser Branchen insbesondere folgende Pflichten.
 

Sofortmeldepflicht

§ 28a Absatz 4 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV)

Arbeitgeber sind verpflichtet, den Tag des Beginns eines neuen Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden. Dies gilt auch in Bezug auf Berufsausbildungsverhältnisse. Die Sofortmeldung hat unabhängig von Art und Umfang des Beschäftigungsverhältnisses zu erfolgen. Sie ersetzt nicht die Meldung zur Sozialversicherung bei der Einzugsstelle (Krankenkasse oder Minijobzentrale).

Vielmehr ist sie zusätzlich zu dieser abzugeben und muss folgende Daten des Beschäftigten enthalten:

  • Familien- und die Vornamen,
  • Betriebsnummer des Arbeitgebers und
  • Tag der Beschäftigungsaufnahme,
  • Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift).
     

Mitführung- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren

§ 2a Absatz 1 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG)

Arbeitnehmer haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.
 

Hinweispflicht des Arbeitgebers

§ 2a Absatz 2 SchwarzArbG

Der Arbeitgeber hat jeden Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich auf die vorgenannte Mitführungs- und Vorlagepflicht nach § 2a Absatz 1 SchwarzArbG hinzuweisen. Der Hinweis ist vom Arbeitgeber für die Dauer der Erbringung der Arbeitsleistung aufzubewahren und den Behörden der Zollverwaltung bei Prüfungen auf deren Verlangen hin vorzulegen.
  

Arbeitszeitdokumentation und Aufbewahrungspflichten

§ 17 Absatz 1 Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG)

Die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in einer sogenannten Schwarzarbeitsbranche beschäftigen, sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren, beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt. In der Form der Arbeitszeitaufzeichnung (elektronisch oder händisch) ist der Arbeitgeber frei. Die Aufzeichnung kann auf den Arbeitnehmer delegiert werden.

Zudem hat der Arbeitgeber die für die Kontrolle der Einhaltung der Mindestlohnzahlungsverpflichtung nach § 20 MiLoG in Verbindung mit § 2 MiLoG erforderlichen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmer im Inland, wenigstens für die Dauer der Leistungserbringung bis maximal zwei Jahre, bereitzuhalten. Sofern der Zoll dies fordert, kann auch eine Verpflichtung zum Bereithalten der Unterlagen am Beschäftigungsort bestehen.
 

Mitwirkungs- und Duldungspflichten

§ 5 SchwarzArbG

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, bei den Prüfungen des Zolls mitzuwirken, das heißt sie haben vor allem

  • die Prüfung zu dulden und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
  • Unterlagen vorzulegen und
  • das Betreten von Grundstücken und Geschäftsräumen zu dulden.
     

Nachweisgesetz

§ 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 6 Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (NachwG)

In den Branchen des § 2a Absatz 1 SchwarzArbG müssen neue Arbeitsverträge und wesentliche Vertragsänderungen innerhalb vorbestimmter gesetzlicher Fristen in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift abgeschlossen werden. Die mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV zum 1. Januar 2025 erfolgte administrative Entlastung, Arbeitsverträge oder vertragliche Änderungen auch in Textform ausreichen zu lassen, gilt in diesen Branchen nicht. Für Berufsausbildungsverträge gelten die besonderen Formvorschriften des Berufsbildungsgesetzes.

[Stand: Januar 2026]



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