Export und Import
Je nach Herkunftsland der Waren fallen für das importierende Unternehmen unterschiedliche Behördenkontakte an. Dabei wird zwischen dem Handel von Waren mit dem EU-Ausland, dem sogenannten Intrahandel und dem Handel mit dem Nicht-EU-Ausland unterschieden.

Warenexport / Lieferungen ins Ausland
Die hohe Qualität sächsischer Handwerksprodukte bietet großes Potenzial für den internationalen Markt, ob es sich um Spezialwerkzeuge für die Automobilindustrie in Kanada oder ein Blechblasinstrument für einen Orchestermusiker in den USA handelt. Unsere Außenwirtschaftsberatung unterstützt Sie umfassend – von der Angebotserstellung bis hin zu Zollfragen. Je nach Zielland sind unterschiedliche Details zu beachten, insbesondere die Unterscheidung zwischen EU-Ländern und Drittländern. Eine gründliche Vorbereitung kann spätere Konflikte vermeiden.
Beim Export müssen auch gesetzliche Vorgaben wie das Außenwirtschaftsgesetz beachtet werden, das zum Beispiel aufgrund von Sicherheitsinteressen Ausfuhrverbote vorsieht. Auch die von Land zu Land unterschiedlichen Regelungen zum Umgang mit Verpackungen oder Entsorgung der gelieferten Produkte sind bereits vorab zu beachten. Wir beraten Sie gerne bei Lieferanfragen aus dem Ausland.
Import / Einfuhr aus dem Ausland
Handwerksbetriebe sind stark auf Material angewiesen, besonders im Bau- und Nebengewerbe. Von Rohstoffen wie Holz über Halbfertigprodukte bis hin zu Verbrauchsmaterialien – vieles davon wird international bezogen. Trotz regionaler Händler greifen Betriebe oft auf internationale Lieferanten zurück, um beste Qualität und Preise zu sichern. Dabei entstehen komplexe Herausforderungen, wie zollrechtliche Fragen, steuerliche Regelungen und finanzielle Risiken.
Wir bieten Ihnen individuelle Beratung, um diese Hürden zu meistern:
- Wie finde ich Lieferanten im Ausland?
- Welche Voraussetzungen gelten für Warenimporte?
- Welche Anforderungen bestehen bei der Einfuhr in die EU?
- Welche Transportwege sind optimal?
- Wie reduziere ich Risiken?
Exportieren Online-Händler Ware ins Ausland, indem Sie beispielsweise eine Bestellung eines Käufers dorthin verschicken, unterfallen Sie möglicherweise nationalen Gesetzen rund um die Verpackungen (Produktverpackung, Transportverpackung).
In einigen Mitgliedstaaten gibt es Bagatellgrenzen für Kleinstmengen oder ein bestimmtes Umsatzvolumen. In einigen Ländern gelten die Regelungen nur für ansässige Unternehmen oder es gibt freiwillige Systeme. In manchen Ländern trifft es nur auf Lieferungen an Privatkunden B2C zu, in manchen sind auch Lieferungen an Geschäftskunden B2B betroffen. Auch die Kennzeichnungspflichten auf den Verpackungen variieren von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat.
Werden zum Beispiel Elektrogeräte oder Textilien ins Ausland versendet, müssen ja nach Zielland auch diese Produkte unter Umständen registriert, die Mengen gemeldet und die korrekte Entsorgung organisiert werden. Eine Übersicht zu den wichtigsten Regelungen in den EU-Länder erhalten Unternehmen bei der Außenwirtschaftsberatung.
Die Europäische Union hat bisher 14 Sanktionspakete gegen Russland verhängt. Das jüngste, 14. Sanktionspaket wurde im Juni 2024 beschlossen und zielt darauf ab, bestehende Lücken zu schließen und den wirtschaftlichen Druck auf Russland weiter zu verstärken. Die Sanktionen betreffen verschiedene Bereiche, darunter Energie, Finanzen und Handel, und beinhalten auch Maßnahmen zur besseren Durchsetzung der Sanktionen in den EU-Mitgliedstaaten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ein Hinweispapier veröffentlicht. Dieses bietet Unternehmen Orientierung zur Sanktions-Compliance.
Germany Trade and Invest bietet einen Überblick über die durch die EU erlassenen Sanktionspakete gegen Russland.
Die Europäische Union (EU) hat das Ziel, bis 2050 klimaneutral zu werden. Ein Baustein, um dieses Ziel zu erreichen, ist der sogenannte CO2-Grenzausgleichsmechanismus (carbon border adjustment mechanism, CBAM). Damit führt die EU einen CO2-Preis für importierte Waren ein.
Einfuhren aus Drittstaaten sollen dadurch verteuert werden, dass EU-Importeure CO2-Zertifikate kaufen müssen. Der Preis der Zertifikate orientiert sich am CO2-Preis, den produzierende Unternehmen in der EU im Rahmen des Emissionshandels zahlen. Die Höhe des CO2-Preises für Importe spiegelt somit den Preis wider, der gezahlt worden wäre, wenn die Ware innerhalb der EU hergestellt worden wäre. Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus gilt nicht für alle Einfuhren, sondern nur für Waren, deren Herstellung besonders energieintensiv ist.
Deutsche Unternehmen werden durch das LkSG verpflichtet, in ihren Lieferketten die gesetzlich festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Dazu gehören unter anderem die die Einrichtung eines Risikomanagements, die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit, regelmäßiges Durchführen einer Risikoanalyse zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte, die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung sowie die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens. Dies gilt für den eigenen Geschäftsbereich aber auch bei unmittelbaren Zulieferern.
Beratung erhalten Unternehmen beim Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte.
Mit der Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten in der Europäischen Union (EU), gelten für Unternehmen zusätzliche Sorgfaltspflichten in der Lieferkette. Sie regelt EU-weit, dass bestimmte Rohstoffe wie Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk, Soja, Rinder oder Palmöl und deren Erzeugnisse nur dann in den Unionsmarkt ein-, ausgeführt oder darauf bereitgestellt werden dürfen, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Die neuen Auflagen betreffen somit nicht nur holzverarbeitenden Handwerke, sondern zum Beispiel auch Musikinstrumentenbauer und Lebensmittelhandwerke.
Als unmittelbar geltendes EU-Recht muss die Verordnung nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Ursprünglich sollte das EU-Gesetz ab dem 30. Dezember 2024 in den Mitgliedstaaten gelten. Nach aktuellem Stand wird die Verordnung erst ein Jahr später in Kraft treten. KMU-Marktteilnehmer und -Händler dürfen nur dann relevante Erzeugnisse am Markt bereitstellen, wenn sie folgende Informationen sammeln und für eine Dauer von fünf Jahren speichern:
- Kontaktdaten ihrer Lieferanten und die Referenznummern der vorgelagerten Sorgfaltserklärungen und
- Kontaktdaten der nachgelagerten Händler, an die sie die relevanten Erzeugnisse geliefert haben,
Sie haben eine Meldepflicht an zuständige Behörden, bei Kenntnis von Verstößen. Sie haben eine Pflicht zur Hilfestellung bei Kontrollen. Ansonsten reicht es aus, wenn Sie auf die Referenznummer der Sorgfaltserklärung des Vorlieferanten verweisen. Kleinst- und kleine Unternehmen haben noch Zeit bis zum 30. Juni 2025, um sich auf die neuen Pflichten einzustellen.
Weitere Informationen unter entwaldungsfreie-lieferketten.de. Beratung erhalten Unternehmen beim Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte.