CBAM CO2-Grenzausgleichsmechanismus bei Importen
Mit dem sogenannten CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) führt die EU einen CO2-Preis für importierte Waren ein. Einfuhren aus Drittstaaten sollen dadurch verteuert werden, dass EU-Importeure CO2-Zertifikate kaufen müssen.
Die Europäische Union (EU) hat das Ziel, bis 2050 klimaneutral zu werden. Ein Baustein, um dieses Ziel zu erreichen, ist der sogenannte CO2-Grenzausgleichsmechanismus (carbon border adjustment mechanism, CBAM). Damit führt die EU einen CO2-Preis für importierte Waren ein.
Einfuhren aus Drittstaaten sollen dadurch verteuert werden, dass EU-Importeure CO2-Zertifikate kaufen müssen. Der Preis der Zertifikate orientiert sich am CO2-Preis, den produzierende Unternehmen in der EU im Rahmen des Emissionshandels zahlen. Die Höhe des CO2-Preises für Importe spiegelt somit den Preis wider, der gezahlt worden wäre, wenn die Ware innerhalb der EU hergestellt worden wäre. Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus gilt nicht für alle Einfuhren, sondern nur für Waren, deren Herstellung besonders energieintensiv ist. Folgende Warengruppen sind vom CBAM betroffen:
- Eisen und Stahl (Rohre und Holhprofile, Schrauben, Bolzen, Unterlegscheiben usw.),
- Zement,
- Aluminium (Rohre, Konstruktionsteile, Fässer usw.),
- Düngemittel,
- Strom,
- Wasserstoff.
Anhang I der Verordnung 2023/956 enthält eine Übersicht über die betroffenen Produkte. Die Liste ist anhand der KN-Codes der Waren strukturiert Es gibt eine Ausnahme: Einfuhren aus den EFTA-Ländern (Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz) unterliegen nicht dem CBAM.
Die de-minimis-Schwelle liegt bei 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr. Importeure, deren Einfuhren diese Schwelle nicht überschreiten, unterliegen keinen zusätzlichen Berichtspflichten. Es sind lediglich die Daten notwendig, die bereits in der Zollanmeldung anzugeben sind.
[Quelle: Germany Trade and Invest GmbH]