CBAM CO2-Grenzausgleichsmechanismus bei Importen

Mit dem sogenannten CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) führt die EU einen CO2-Preis für importierte Waren ein. Einfuhren aus Drittstaaten sollen dadurch verteuert werden, dass EU-Importeure CO2-Zertifikate kaufen müssen.

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Die Europäische Union (EU) hat das Ziel, bis 2050 klimaneutral zu werden. Ein Baustein, um dieses Ziel zu erreichen, ist der sogenannte CO2-Grenzausgleichsmechanismus (carbon border adjustment mechanism, CBAM). Damit führt die EU einen CO2-Preis für importierte Waren ein.

Einfuhren aus Drittstaaten sollen dadurch verteuert werden, dass EU-Importeure CO2-Zertifikate kaufen müssen. Der Preis der Zertifikate orientiert sich am CO2-Preis, den produzierende Unternehmen in der EU im Rahmen des Emissionshandels zahlen. Die Höhe des CO2-Preises für Importe spiegelt somit den Preis wider, der gezahlt worden wäre, wenn die Ware innerhalb der EU hergestellt worden wäre. Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus gilt nicht für alle Einfuhren, sondern nur für Waren, deren Herstellung besonders energieintensiv ist. Folgende Warengruppen sind vom CBAM betroffen:

  • Eisen und Stahl (Rohre und Holhprofile, Schrauben, Bolzen, Unterlegscheiben usw.),
  • Zement,
  • Aluminium (Rohre, Konstruktionsteile, Fässer usw.),
  • Düngemittel,
  • Strom,
  • Wasserstoff.

Anhang I der Verordnung 2023/956 enthält eine Übersicht über die betroffenen Produkte. Die Liste ist anhand der KN-Codes der Waren strukturiert Es gibt eine Ausnahme: Einfuhren aus den EFTA-Ländern (Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz) unterliegen nicht dem CBAM.

Die de-minimis-Schwelle liegt bei 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr. Importeure, deren Einfuhren diese Schwelle nicht überschreiten, unterliegen keinen zusätzlichen Berichtspflichten. Es sind lediglich die Daten notwendig, die bereits in der Zollanmeldung anzugeben sind.

[Quelle: Germany Trade and Invest GmbH]

 
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