Archivbeitrag | Newsletter Außenwirtschaft 2025Europäische Verpackungsverordnung (PPWR) – neue Pflichten im grenzüberschreitenden Handel

Mit der neuen EU-Verpackungsverordnung soll die Registrierungspflicht für Verpackungen in den einzelnen Mitgliedstaaten vereinfacht werden. Sie bringt aber auch neue Herausforderungen mit sich. Neben der Bestellung von Bevollmächtigten sind Registrierungspflichten in den jeweiligen nationalen Verpackungsregistern sowie einheitliche Kennzeichnungspflichten vorgesehen.

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Die EU-Verordnung zur Verpackung und Verpackungsabfällen (PPWR) verfolgt das Ziel, die Umweltauswirkungen von Verpackungen zu verringern und die Kreislaufwirtschaft zu fördern. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie und führt neue Anforderungen für Unternehmen ein. Zu den Hauptzielen der PPWR gehören die Reduzierung von Verpackungsabfällen, die Förderung von Wiederverwendung und Recycling sowie eine Harmonisierung der Vorschriften in der EU.

Zu den wichtigsten Änderungen gehören ein Verbot bestimmter Einwegverpackungen und neue Designanforderungen, die Verpackungen recycelbarer machen sollen. Darüber hinaus werden verbindliche Wiederverwendungsziele, insbesondere im E-Commerce, eingeführt. Auch neue Kennzeichnungspflichten, die den Verbrauchern helfen, Verpackungen korrekt zu entsorgen, treten in Kraft. Die PPWR betrifft alle Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen – also Hersteller, Händler und Gastronomiebetriebe. Diese müssen ihre Verpackungsstrategien anpassen, um die neuen Anforderungen zu erfüllen.
 

Lieferungen innerhalb der EU

Mit der neuen EU-Verpackungsverordnung soll die Registrierungspflicht für Verpackungen in den einzelnen Mitgliedstaaten vereinfacht werden. Sie bringt aber auch neue Herausforderungen mit sich. Neben der Bestellung von Bevollmächtigten, die für Unternehmen die verpackungsrechtlichen Pflichten in den jeweiligen europäischen Exportländern erfüllen, sind Registrierungspflichten in den jeweiligen nationalen Verpackungsregistern sowie einheitliche Kennzeichnungspflichten vorgesehen. Die Details (zum Beispiel technische Umsetzung, Übergangsfristen) müssen noch in Durchführungsverordnungen geregelt werden.

Die Verordnung wird ab August 2026 in nationales Recht überführt. Unternehmen sollten sich frühzeitig vorbereiten, um Bußgelder zu vermeiden und ihre Position als nachhaltige Marktakteure zu stärken.

 
Weiterführende Informartionen

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