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Claudia Hautumm / pixelio.de

Archivbeitrag | Newsletter 2010Entlastung für Handwerksbetriebe - Befreiung von der Buchführungspflicht möglich

Ein Unternehmer ist unter der Voraussetzung, dass es sich um einen Einzelkaufmann handelt, der in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren Umsatzerlöse von maximal 500.000 Euro und einen Jahresüberschuss von nicht mehr als 50.000 Euro erzielt, von der Pflicht zur Buchführung, Inventur und Jahresabschlusserstellung befreit (§ 241a und § 242 Absatz 4 HGB). Dies ist eine Neuerung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BiMoG).

Die Befreiungsvorschrift kann bei kalendergleichem Geschäftsjahr und Einhaltung der Schwellenwerte am 31. Dezember 2010 und am 31. Dezember 2008 somit erstmals für einen Abschluss zum 31. Dezember 2008 in Anspruch genommen werden. Bei einer Neugründung gilt die Befreiung bereits dann, wenn die genannten Schwellenwerte zum ersten Abschlussstichtag nicht überschritten werden.

Weitergehende Informationen gibt es bei Christian Likos von der Abteilung Wirtschaftsförderung der Handwerkskammer zu Leipzig.

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Christian Likos

Hauptabteilungsleiter Wirtschaft und Recht / Stellvertretender Hauptgeschäftsführer

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