
Energieeinsparung
Auch Handwerksbetriebe müssen handeln
Das Bundeskabinett hat am 24. August zwei Verordnungen beschlossen, mit denen die Sicherheit der Energieversorgung für den kommenden Winter verbessert werden soll. Die meisten der vorgeschriebene Maßnahmen betreffen die öffentliche Hand, Wohnungseigentümer und Industrieunternehmen.
Die Umsetzung vieler der beschriebenen Maßnahmen (zum Beispiel verpflichtender Hydraulischer Abgleich) wird mit einem Nachfragezuwachs bei den betreffenden Gewerken im Bau- und Haustechnikbereich führen. Einige die Vorgaben betreffen aber auch andere Handwerksbetriebe direkt.
Kurzfristige Maßnahmen gelten vom 1. September 2022 bis zum 28. Februar 2023
Das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen in Geschäftsräumen des Einzelhandels ist untersagt. Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist nachts von 22 bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten folgende Höchstwerte für die Lufttemperatur als Mindesttemperaturwerte:
- für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 °C,
- für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 °C,
- für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18 °C,
- für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 °C oder
- für körperlich schwere Tätigkeit 12 °C.
Mittelfristige Maßnahmen gelten von 1. Oktober 2022 für die Dauer von zwei Jahren (vorbehaltlich der Bundesratsentscheidung)
Betreiber von Erdgasheizungen werden verpflichtet, eine Heizungsprüfung durch eine fachkundige Person - wie zum Beispiel Schornsteinfeger, Handwerker des SHK-Gewerks, Ofen- und Luftheizungsbauer und Energieberater - durchführen zu lassen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten und eine Optimierung der Anlage ist bis zum 15. September 2024 durchzuführen.
Gaszentralheizungen in Nichtwohngebäuden ab 1.000 Quadratmetern beheizter Fläche und Wohngebäuden mit zehn und mehr Wohneinheiten sind bis zum 30. September 2023 hydraulisch abzugleichen. Gaszentralheizungen in Wohngebäuden mit sechs bis neun Wohneinheiten sind bis zum 15. September 2024 hydraulisch abzugleichen.
Unternehmen, die gemäß §8 EDL-G ein Energieaudit durchgeführt haben oder ein Energiemanagementsystem betreiben, sind verpflichtet, alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen unverzüglich umzusetzen. Diese Maßnahmen sind spätestens innerhalb von 18 Monaten umzusetzen. Diese Pflichten gelten nicht für Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre im Durchschnitt weniger als zehn Gigawattstunden pro Jahr betrug.
Mit der "Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz" bietet die Handwerksorganisation ihren Handwerksbetrieben direkte Unterstützung bei allen Fragen rund um eine energieeffiziente, klimafreundliche und damit langfristig kostengünstige Betriebsweise. Um einen Überblick über die Energieverbräuche und Kosten zu erhalten, steht den Betrieben das kostenlose E-Tool zur verfügen.
Für Handwerksbetriebe bietet die Handwerkskammer auf Anfrage eine individuelle Beratung an.
Weitere Informationen
www.energieeffizienz-handwerk.de
Unterstützung für Betriebe bei Energieeffizienzmaßnahmen
Mit der "Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz" bietet die Handwerkskammer zu Leipzig ihren Mitgliederndirekte Unterstützung bei allen Fragen rund um eine energieeffiziente, klimafreundliche und damit langfristig kostengünstige Betriebsweise. Um einen Überblick über die Energieverbräuche und Kosten zu erhalten, steht den Betrieben das kostenlose E-Tool zur verfügen.