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Archivbeitrag | Newsletter 2011Eignungsnachweise für Nachunternehmer nicht grundsätzlich unzumutbar

Unternehmen, die sich um einen öffentlichen Auftrag bemühen, ist es im Regelfall zuzumuten, Eignungsnachweise für Nachunternehmer schon mit dem Angebot vorzulegen. Ob eine solche Verpflichtung besteht, ergibt die Auslegung der Vergabeunterlagen.

Eignungsnachweise für Nachunternehmen nicht vorgelegt

Dies hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden (Urteil vom 30. September 2010 | 1 U 50/10). In dem konkreten Fall wurde ein Bieter bei einer nationalen Vergabe von Bauleistungen ausgeschlossen, da er mit seinem Angebot zwar die Namen der Nachunternehmer benannt, für sie aber keine Eignungsnachweise vorgelegt hatte.

Den Auftrag erhielt ein Konkurrent. Der Bieter klagte daraufhin auf Schadensersatz, da er den Ausschluss seines Angebots für ungerechtfertigt hielt. Der Auftraggeber hätte die Eignungsnachweise für Nachunternehmer nicht bereits mit dem Angebot fordern dürfen.

Nachweispflicht nicht generell unzumutbar - primär aber Auslegungssache

Die Naumburger Richter sahen das anders. Das Angebot wurde zu Recht wegen fehlender beziehungsweise unvollständiger Erklärungen zu den Nachunternehmern ausgeschlossen. Eine Verpflichtung der Bieter, Eignungsnachweise für Nachunternehmer schon mit dem Angebot vorzulegen, sei nicht regelmäßig unzumutbar. Vielmehr handle es sich um eine Frage der Auslegung der Vergabeunterlagen. In dem konkreten Fall habe der Wortlaut der Bewerbungsbedingungen eine klare Verpflichtung, enthalten, Eignungsnachweise auch für etwaige Nachunternehmer "mit dem Angebot" vorzulegen.

Das Gericht räumte ein, dass es eine erhebliche Belastung bedeuten kann, wenn schon bei der Angebotsabgabe mitgeteilt werden muss, welche Subunternehmer bei der Ausführung zum Einsatz kommen sollen und außerdem die Eignungsnachweise dieser Unternehmer vorlegen müssen. Dies zu verlangen sei aber in der Regel für die Bieter nicht unzumutbar.

Das gelte jedenfalls für Bauvorhaben mit einer Größenordnung wie in dem konkreten Fall, also einer Auftragssumme etwa 600.000 Euro. Vergabestellen hätten ein berechtigtes Interesse daran, die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gerade der Nachunternehmer frühzeitig beurteilen zu können. Es erscheine daher legitim, wenn die Vergabestelle solche Nachweise schon mit den Angeboten einfordert.

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