Amtliche Bekanntmachung vom 23. Oktober 2020Durchführung von überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen in Streu- und Splitterberufen und außerhalb des Kammerbezirkes Leipzig – Änderung/Ergänzung

Gemäß § 106 Absatz 2 Satz 1 und § 106 Absatz 1 Nummer 10 Handwerksordnung in Verbindung mit § 3 der Besonderen Rechtsvorschriften zur Durchführung von überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen beschließt die Vollversammlung die in der Anlage aufgeführten überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen.

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Gemäß § 106 Absatz 2 Satz 1 und § 106 Absatz 1 Nummer 10 Handwerksordnung (HwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I Seite 3074), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetztes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I Seite 1403) in Verbindung mit § 3 der Besonderen Rechtsvorschriften zur Durchführung von überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen (BRV ÜLU) beschließt die Vollversammlung auf Empfehlung des Berufsbildungsausschusses die in diesem Beschluss aufgeführten überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen sowie die Übertragung zur Durchführung dieser Lehrgänge auf die ebenfalls in der Anlage zu diesem Beschluss benannten Bildungsträger.