Amtliche Bekanntmachung vom 12. September 2025Durchführung von überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen – 45. Ergänzung

Gemäß § 106 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 106 Absatz 1 Nummer 10 Handwerksordnung in Verbindung mit § 3 der Besonderen Rechtsvorschriften zur Durchführung von überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen beschließt die Vollversammlung nach § 44 Absatz 2 Ziffer 1 und Absatz 4 Satz 2 (HwO) die 45. Ergänzung zur Durchführung von überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen.

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Gemäß § 106 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 106 Absatz 1 Nummer 10 Handwerksordnung (HwO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I Seite 3074; 2006| Seite 2095), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. I Seite 2025| Nummer 106) in Verbindung mit § 3 der Besonderen Rechtsvorschriften zur Durchführung von überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen (BRV ÜLU) beschließt die Vollversammlung auf Empfehlung des Berufsbildungsausschusses nach § 44 Absatz 2 Ziffer 1 und Absatz 4 Satz 2 (HwO) die 45. Ergänzung zur Durchführung von überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen. Die Lehrlingsunterweisungsmaßnahmen werden unter Berücksichtigung der technisch-technologischen Voraussetzungen ab 2025 im Bildungs- und Technologiezentrum der Handwerkskammer zu Leipzig umgesetzt.