Malerarbeiten in einer Wohnung. Bild: Felix Vogel / Fotolia.com
Felix Vogel / Fotolia.com

Archivbeitrag | Newsletter 2022Dürfen Handwerker mit Fotos ihrer Projekte werben?

Dürfen Handwerker eigentlich mit den Fotos ihrer Projekte werben? Prinzipiell scheint es eine gute Marketingidee, Arbeitsergebnisse als Referenzen auf der Firmenwebseite oder in den firmeneigenen Social-Media-Kanälen zu publizieren.

Vor einigen Monaten musste das Oberlandesgericht Brandenburg diesbezüglich ein Urteil fällen, weil ein Kunde nicht wollte, dass Bilder seiner Photovoltaikanlage auf der Handwerkerwebseite bleiben. In diesem Fall mussten die Baustellenfotos nicht entfernt werden, weil das Persönlichkeitsrecht des Auftraggebers in diesem Fall nur geringfügig berührt wurde. Details der Betriebsstätte seien nicht zu erkennen gewesen. (OLG Brandenburg Az.: 12 U 114/19).

Tipp: Handwerkerinnen und Handwerker sind trotzdem stets gut beraten, die Zustimmung der Kundschaft für eine Fotoveröffentlichung einzuholen und außerdem keine Personen abzubilden. So spart man sich Ärger und sichert potenzielle Folgeaufträge.

Damit Handwerksunternehmen rechtliche Probleme vermeiden können, hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) in der Reihe "Praxis Recht" einen allgemeinen Überblick über die relevanten rechtlichen Aspekte bei der Veröffentlichung von Referenzfotos im Internet zusammengestellt.
 

Veröffentlichung von Referenzfotos im Internet (Praxis Recht des ZDH)
Stand: Januar 2022

Rechtliche Rahmenbedingungen

Wenn Referenzfotos von eigenen Werken im Internet veröffentlicht werden, müssen gesetzliche Vorschriften beachtet werden. Relevant sind unter anderem die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Gesetze, aus denen sich Schutzrechte Dritter ergeben, wie zum Beispiel das Designgesetz. Dabei kommt es immer auf das konkrete Fotomotiv an. Wenn Kunden mit der Veröffentlichung der Fotos nicht einverstanden sind oder wenn Schutzrechte Dritter durch die Veröffentlichung der Fotos verletzt werden, kann es zu Konflikten und Rechtstreitigkeiten kommen. Zudem spielt es eine Rolle, wo Referenzfotos der eigenen Werke aufgenommen werden und was auf den Referenzfotos abgebildet ist.



Referenzfotos mit Personenbezug

Ob Referenzfotos zulässig sind und welche Voraussetzung hierfür erfüllt werden müssen, hängt maßgeblich davon ab, ob durch die Fotos ein Personenbezug hergestellt werden kann. Wenn Personen auf Referenzfotos abgebildet werden oder aufgrund des Fotomotivs identifizierbar sind, muss regelmäßig eine Einwilligung der betroffenen Person sowohl für die Anfertigung als auch für die Veröffentlichung der Fotos eingeholt werden. Zudem müssen alle sonstigen Vorgaben der DSGVO beachtet werden.

Praxistipp: Da wegen der Widerruflichkeit der Einwilligung eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht und die Einhaltung der weiteren DSGVO-Vorschriften mit Aufwand verbunden ist, ist von einer Abbildung von Personen und sonstigen personenbezogenen Daten auf Referenzfotos abzuraten.

Referenzfotos ohne Personenbezug

Doch auch ohne einen Personenbezug kann mit dem Anfertigen und der Veröffentlichung von Referenzfotos, die im Umfeld der Kunden angefertigt werden, immer ein gewisses grundsätzliches Konfliktpotenzial einhergehen.

Praxistipp: Um eventuellen Streitigkeiten mit Kunden vorzubeugen, empfiehlt es sich, die Kunden darauf hinzuweisen, dass Referenzfotos der Werke für die Verwendung auf der Webseite und auf Social-Media-Kanälen erstellt werden sollen. Es ist außerdem ratsam, eine schriftliche Zustimmung für die Anfertigung und Veröffentlichung von Referenzfotos einzuholen. Einen Mustertext finden Sie in der Anlage zu diesem Praxis Recht. Eine offene Kommunikation über gewünschte Referenzfotos schafft Vertrauen, ist nicht aufwendig und reduziert das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung.



Referenzfotos von Werken in Wohnräumen

Achten Sie darauf, dass auf Fotos aus Wohnungen keine persönlichen Gegenstände, Bilder usw. abgebildet sind, anhand derer eine Person identifiziert werden könnte oder Rückschlüsse auf die Persönlichkeit der Kunden möglich wären. Andernfalls könnten Kunden später Unterlassungsansprüche usw. gegen den Betrieb richten. Aus urheberrechtlichen Gründen sollten auch Kunstobjekte aus Wohnräumen ausgespart werden.

Praxistipp: Achten Sie auch darauf, dass Beschreibungen zu den Fotos keine Rückschlüsse auf Personen oder den Ort zulassen. Wird beispielsweise ein fertig saniertes Bad fotografiert, sollte eine neutrale Beschreibung gewählt werden, aus der weder der Name noch andere Kundendaten hervorgehen.

Referenzfotos von Werken im Freien

Auch wenn Werkleistungen fotografiert werden, die an Bauwerken im Freien erstellt wurden, sollte darauf geachtet werden, dass aufgrund der Aufnahmen keine Personen identifiziert werden können. Grundsätzlich ist es ratsam, den Bildausschnitt auf das tatsächliche Arbeitsergebnis einzugrenzen.

Die Abbildung von Hausnummern sollte ebenfalls vermieden werden. Zwar erlaubt das Urheberrecht, Werke, die sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, zu fotografieren und zu veröffentlichen (sogenannte "Panoramafreiheit"). Jedoch kann dies trotzdem eine datenschutzrechtlich relevante Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen.



Referenzfotos auf einem Betriebsgelände

Wenn Werke auf einem Betriebsgelände eines auftraggebenden Unternehmens errichtet werden und der Handwerksbetrieb Referenzfotos von diesen Werken verwenden möchte, muss darauf geachtet werden, dass sich aus den Fotos keine Betriebsinterna oder sonstigen detaillierten Informationen über den Umfang oder die Art und Weise der Betriebsführung entnehmen lassen.

Das ist beispielsweise bei Fotos relevant, auf denen das Betriebsgelände des auftraggebenden Unternehmens teilweise mit abgebildet ist – zum Beispiel bei Fotos aus der Vogelperspektive oder bei Panoramaaufnahmen.

Schutzrechte Dritter an Produkten

Mitunter sind auf Fotos Produkte von Herstellern abgebildet – etwa Waschbecken, Armaturen, Baukomponenten – die dem Urheberrechts-, dem Design- und/oder dem Markengesetz unterfallen können. Auch hier ist Vorsicht geboten, denn wenn Schutzrechte Dritter verletzt werden, könnten Abmahnungen und Schadenersatzforderungen folgen.

Praxistipp: Wenn Produkte Dritter abgebildet werden, sollte – wenn möglich – auf die Abbildung von Markenzeichen verzichtet werden oder beim Hersteller eine Abbildungserlaubnis eingeholt werden. 

Musterformulierung: Zustimmung Referenzfotos

Ich stimme zu, dass der Betrieb [Firmenbezeichnung] von dem angefertigten Werk/den angefertigten Werken "[Bezeichnung der fotografierten Objekte]" Fotos anfertigt und online auf der eigenen Webseite [URL der Firmenwebseite] und auf Social-Media-Plattformen zeitlich und räumlich unbefristet als Referenz verwendet.

Ort, Datum                     Unterschrift Kunde/Kundin

 
Mehr Informationen

 Praxis Recht "Veröffentlichung von Referenzfotos im Internet" steht auch als PDF-Version unter www.zdh.de zum kostenfreien Download bereit

 Auf der ZDH-Webseite stehen ebenfalls frühere Ausgaben von "Praxis Recht"  bereit, die Fachbegriffe und auslegungsbedürftige Regeln einfach, verständlich und praxisgerecht beleuchten.