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Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr. in Deutschland oder UID) ist eine eindeutige EU-weite Kennzeichnung eines Unternehmens im umsatzsteuerlichen Sinne. Sie dient innerhalb der Europäischen Union zur Abwicklung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs für Umsatzsteuerzwecke und wird folglich von Unternehmern benötigt, die innerhalb des EU-Gebiets am Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten teilnehmen.

Unternehmer, die für ihr Unternehmen eine USt-ID-Nummer für Warenlieferungen oder Leistungserbringung im Europäischen Binnenmarkt benötigen, können diese beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.
 

USt-ID-Nr. online prüfen

Für gewerbliche Kunden können Rechnungen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Mehrwertsteuer (netto) gestellt werden. Als Lieferant beziehungsweise Leistungserbringer müssen sich Unternehmer aber vorher vergewissern, dass der Kunde der Mehrwertsteuer im Bestimmungsland unterliegt.

Für die Rechnungsstellung ist eine USt-ID-Nummer des europäischen Geschäftspartners notwendig. Diese sollten sich Unternehmer bereits in der Angebotsphase vom Geschäftspartner mitteilen lassen. Die Nummer muss im Rahmen der Sorgfaltspflicht vor Erbringung der Leistung online überprüft werden. Die Prüfung kann über die Internetseiten ec.europa.eu/taxation_customs/vies oder evatr.bff-online.de/eVatR vorgenommen werden.
 

Zusammenfassende Meldung

Unternehmen, die steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt oder sonstige Leistungen erbracht haben, sind verpflichtet eine Zusammenfassende Meldung (ZM) abzugeben. Die Fristen dafür sind wie folgt:

Bei Lieferungen bis zu 50.000 Euro im Quartal ist die ZM bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums (Kalendervierteljahr) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Dienstsitz Saarlouis, abzugeben (§ 18a Absatz 1 Satz 1 UStG). Bei höheren Umsätzen aus innergemeinschaftlichen Lieferungen muss dann eine monatliche Meldung erfolgen. Bei innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen ist die ZM generell quartalsweise abzugeben.
 

Rechnungsstellung

Die Rechnung muss neben den üblichen Angaben beide USt-ID-Nummern (vom Rechnungsempfänger sowie vom Rechnungssteller) enthalten. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sollte die Rechnung folgenden Hinweis enthalten: „Steuerfreiheit gemäß § 4 Nummer 1b USTG i.V.m § 6a USTG“.

Bei sonstigen innergemeinschaftlichen Leistungen ist auf der Rechnung der Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren (sprich Umkehr der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger) in der jeweiligen Landessprache mit anzugeben. Ob das Reverse-Charge-Verfahren im Einzelfall anwendbar ist, muss jeweils vorab geprüft werden.
 

Intrastat-Meldung

Mit den Intrastat-Meldungen wird der tatsächliche Warenverkehr von Gemeinschaftswaren zwischen den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Versendungen und Eingänge) statistisch erfasst. Die Intrahandelsstatistik dient dazu, aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands bereitzustellen.

Reparatur- und Wartungsverkehre müssen nicht in der Intrastat gemeldet werden. Unter Reparatur/Wartung versteht man die Wiederherstellung der ursprünglichen Funktion oder des ursprünglichen Zustandes einer Ware (bisher erfasst unter Art des Geschäfts 63 bis 66). Das heißt, innergemeinschaftliche Dienstleistungen (ohne Warenbewegungen) sind nach wie vor – anders als bei der Zusammenfassenden Meldung – nicht im Rahmen von Intrastat zu melden.

Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt. Im Eingangsfall ist folglich grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt.

Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von zur Zeit jeweils 500.000 Euro im Vorjahr nicht überschreiten. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde.

Beantragung der USt-ID-Nr.

Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis | Referat St I 3
Ahornweg 1/3
66740 Saarlouis
Telefon 0228-406-3808
Telefax 0228-406-3801 (oder -3753)
www.bzst.de

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Antje Barthauer

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