Die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige und Existenzgründer

Seit 2006 können sich Selbstständige unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern und damit für den Fall der Arbeitslosigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben.

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Seit dem 1. Februar 2006 können sich Selbstständige unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichern und damit für den Fall der Arbeitslosigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben (Grundlage: § 28a SGB III).
 

Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen

Der Arbeitsumfang muss mindestens 15 Stunden in der Woche betragen. Der Antragsteller muss innerhalb der letzten 30 Monate vor Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein durchgehendes Versicherungsverhältnis handelt, oder ob einzelne Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung können ebenso berücksichtigt werden.

Die Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn unmittelbar vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit die antragstellende Person einen Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatte (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, nicht jedoch Arbeitslosengeld II). Ob die Leistung tatsächlich bezogen wurde, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
 

Beitragshöhe / Höhe Arbeitslosengeld

Die Höhe des Monatsbeitrages in den Neuen Bundesländern beträgt im Jahr 2025 monatlich 97,37 Euro. Der Versicherte trägt den Beitrag in voller Höhe selbst und zahlt ihn direkt an die Bundesagentur für Arbeit. Für Existenzgründer gilt die Sonderregelung, dass diese innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und im darauffolgenden Kalenderjahr den halben Beitrag zahlen (48,69 Euro). Die Höhe des zu erwartenden Arbeitslosengeldes richtet sich nach den individuellen Voraussetzungen des Versicherten.
 

Dauer der Zahlung des Arbeitslosengeldes

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist abhängig vom Umfang der Versicherungszeiten, die in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit liegen, und vom Lebensalter.
 

Antragsverfahren

Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit (Wohnortagentur) mit einem Formblatt einzureichen. Dabei ist anhand einer Gewerbeanmeldung oder einer Bescheinigung des Steuerberaters nachzuweisen, dass eine selbstständige Tätigkeit von mindestens 15 Stunden ausgeübt wird.
 

Kündigung des Versicherungsverhältnisses

Die Kündigung ist erstmals nach Ablauf von fünf Jahren zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Zudem endet das Versicherungsverhältnis auch dann, wenn der Versicherte länger als drei Monate in Verzug ist.

[Stand: März 2025]
 

 
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