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Archivbeitrag | Newsletter 2011Dauerfristverlängerung: Ab 2011 elektronische Übermittlung

Die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung ist ab 2011 elektronisch zu beantragen. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt den Anwendungserlass an die neue Rechtslage angepasst.

Der Unternehmer ist grundsätzlich verpflichtet, seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen bis zum zehnten Tag, der auf den jeweiligen Meldezeitraum (Monat oder Kalendervierteljahr) folgt, abzugeben. Er kann jedoch nach § 46 ff. UStDV eine Dauerfristverlängerung beantragen, sodass sich die Frist zur Abgabe der Voranmeldung und der Zahlung der Umsatzsteuer um einen Monat verlängert.

Hat der Unternehmer die Voranmeldungen monatlich abzugeben, ist die Dauerfristverlängerung an die Zahlung einer Sondervorauszahlung gebunden.

Zum 1. Januar ist § 48 Absatz 1 UStDV dahingehend geändert worden, dass die Dauerfristverlängerung durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist. Nur in den Fällen, in denen die elektronische Übertragung eine unbillige Härte darstellen würde, kann die Dauerfristverlängerung weiterhin auf Papier abgegeben werden.

Ist der Unternehmer verpflichtet, Voranmeldungen nur quartalsweise abzugeben, ist der Antrag auf Dauerfristverlängerung nicht jährlich zu wiederholen. Die Neuregelung wird damit insbesondere die Unternehmer betreffen, die die Sondervorauszahlung bei monatlicher Abgabe der Voranmeldung jedes Jahr bis zum 10. Februar anmelden müssen. Da die Daten für diese Meldung logischerweise erst nach dem 31. Dezember 2010 ermittelt werden können, betrifft die Neuregelung alle Anmeldungen der Sondervorauszahlung 2011.