Corona-Soforthilfen: Freistaat vereinfacht Regelungen zur Rückzahlung

Wegen unklarer Förderbedingungen sind manche Empfänger von Corona-Soforthilfen mit Rückforderungsbescheiden konfrontiert. Die Handwerksorganisation hat erfolgreich interveniert. Vor allem für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige wurden sozial gerechte sowie rechtssichere Lösungen geschaffen.

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Als im Frühjahr 2020 die Corona-Pandemie das öffentliche Leben und große Teile der Wirtschaft lahmlegte, reagierte die Bundesregierung mit einem milliardenschweren Unterstützungs- und Rettungsprogramm. Dank der schnell aufeinander folgenden »Soforthilfe«, »Überbrückungshilfe« und »November-/Dezemberhilfe« kam Deutschland relativ glimpflich durch die Krise.

Streitpunkt unklare Formulierung bei Rückzahlungsforderungen

Seit 2024 stehen nun Rückforderungen durch die Sächsische Aufbaubank (SAB) an. Problematisch dabei: Die Formulierungen zur Beantragung der ersten Corona-Hilfen waren aus Sicht der Unternehmen nicht eindeutig genug.

Besonderer Knackpunkt: Die Hilfen in Sachsen sollten nur als Zuschuss zu den fixen Kosten der Unternehmen dienen und ausdrücklich nicht als Unternehmerlohn verwendet werden. Zudem konnte die Antragstellung damals auf Basis von Prognosen zum erwarteten Umsatzverlust erfolgen. Wer ursprünglich einen höheren Verlust angegeben hat, als tatsächlich angefallen ist, muss nun den überschüssigen Betrag zurückzahlen.

»Das ist seit Längerem ein Diskussionspunkt zwischen dem Wirtschaftsministerium und uns«, so der Präsident der Handwerkskammer zu Leipzig, Matthias Forßbohm. »Wir sind der Meinung, dass Rückforderungen auf nachweisbare Überzahlungen beschränkt bleiben müssen und niemand nachträglich für anfängliche Unklarheiten in der Kommunikation der Förderkriterien bestraft werden darf.«

Nach dem Verständnis des Ministeriums hätten in der Pandemie Unternehmerinnen und Unternehmer Hartz IV beantragen müssen, wenn kein finanzielles Polster für Notfälle vorhanden war. Für die meisten war die gewerbliche Betätigung aufgrund der Bundesregelungen zum Lockdown für einige Zeit untersagt und daher auch die Auszahlung eines Unternehmerlohns nicht machbar.

Da die SAB seit Ende 2024 Rückforderungsbescheide an Unternehmen versendet, haben die sächsischen Wirtschaftskammern in Gesprächen und einem Schreiben an das sächsische Wirtschaftsministerium nochmals eine Vereinfachung der Rückzahlungsregelungen und Ausnahmen für Härtefälle gefordert. Dies führte im Juni dazu, dass die Rückforderungen zunächst ausgesetzt wurden und eine Anpassung der Rückzahlungsmodalitäten in Aussicht gestellt wurde. »Wir wollen, dass kein Unternehmen von der Rückzahlung überfordert wird«, so Staatsminister Dirk Panter.

Ab sofort gelten vereinfachte Regelungen

Mitte Juli hat das Wirtschaftsministerium bekanntgegeben, dass Sachsen nun die Rückzahlungsfrist der »Soforthilfe-Zuschuss Bund« unbürokratisch und flexibel verlängert. »Mit vereinfachten Regeln für die Rückzahlung schaffen wir jetzt Klarheit und Planungssicherheit für die sächsischen Unternehmerinnen und Unternehmer«, so der Wirtschaftsminister.

Trotzdem bleibe es dabei: Offene Verfahren würden abgeschlossen und der Freistaat zahle auch nicht nachträglich einen Unternehmerlohn. Neu und entlastend für Unternehmen ist eine sechsmonatige zinsfreie Rückzahlungsfrist. Wenn in dieser Zeit eine Zahlung nicht möglich ist, können die Unternehmen zwischen drei Fälligkeitszeiträumen wählen: zwölf Monate mit einem Festzins von 0,5 Prozent, 24 Monate mit einem Festzins von einem Prozent oder 36 Monate mit einem Festzins von 1,5 Prozent. Innerhalb dieser Zeiträume ist es für Unternehmen aber auch möglich, variable Raten zu frei gewählten Zeitpunkten zu zahlen. Damit möchte das Ministerium größtmögliche Flexibilität bei der Rückzahlung bieten.

Einstellen der Forderungen in geprüften Einzelfällen

Im Einzelfall kann von Rückforderungen abgesehen werden, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um diese zu leisten. Dafür hat das Ministerium definierte Eckdaten vorgegeben: Bei Selbstständigen liegt die Grenze der Gesamteinkünfte unter 35.000 Euro netto. Entscheidend dafür ist der Steuerbescheid 2023. Bei Personen, die nun Rentner oder nicht mehr selbstständig sind, liegt die Grenze bei 23.000 Euro netto. Hier müssen Gehaltsnachweise beziehungsweise der aktuelle Rentenbescheid vorgelegt werden. Die Grenzwerte erhöhen sich um 7.000 Euro pro Jahr für jedes Kind mit Kindergeldanspruch. Bei dieser Betrachtung werden Immobilien, Altersvorsorge, erforderliche Betriebsmittel und Vermögenswerte sowie ein Schonvermögen von 40.000 Euro nicht mit einberechnet. Treffen alle genannten Kriterien zu, werde die Forderung dann eingestellt, so das Ministerium.

Die neuen Regelungen gelten auch für Fälle im Rahmen des Rückmeldeverfahrens, in denen bereits Zahlungen geleistet wurden. Für alle Unternehmen, die ihre Rückzahlung vollständig vor dem Moratorium im Juni geleistet haben und aufgrund dessen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, bestehe zudem ab sofort die Möglichkeit, einen Antrag bei der SAB zu stellen, um im Einzelfall Konditionen der Zahlungen anzupassen.

»Wir haben nun eine Härtefallregelung, die zumindest auch die einkommensschwächsten Einzelunternehmer sowie ihre Betriebsvermögen und die Ersparnisse zur Altersvorsorge schützt. Zweifellos muss man die Bemühungen des Freistaats Sachsen anerkennen, die Verfahren auf unsere Intervention hin zu stoppen und neu aufzusetzen. Nun muss die SAB unter Beweis stellen, dass diese Verfahren auch praxistauglich umgesetzt werden können«, so Matthias Forßbohm.

Und weiter: »Die Lehre aus diesen Vorgängen kann nur sein, dass der Staat den Unternehmen künftig mehr Möglichkeiten zur Selbstvorsorge für Krisen einräumen muss. Wer steuerbegünstigt vorsorgen kann, braucht keine staatliche Hilfe.«

Weitere Informationen auf der Webseite der Sächsischen Aufbaubank (sab.sachsen.de) unter dem Stichwort »Corona Rückmeldeverfahren«.

Die Lehre aus diesen Vorgängen kann nur sein, dass der Staat den Unternehmen künftig mehr Möglichkeiten zur Selbstvorsorge für Krisen einräumen muss. Wer steuerbegünstigt vorsorgen kann, braucht keine staatliche Hilfe.

Matthias Forßbohm, Präsident der Handwerkskammer zu Leipzig
 

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