Bundesarbeitsgericht präzisiert Equal-Pay-Vorgaben
Ein Arbeitgeber, der eine Frau schlechter bezahlt als einen Mann, muss das objektiv begründen können oder für Gehaltsgleichheit sorgen. Das hat das Bundesarbeitsgericht unterstrichen. Beim Gehaltsvergleich vor Gericht können sich Frauen zudem an Spitzenverdienern mit vergleichbarer Tätigkeit orientieren und müssen sich nicht mit einem Mittelwert der männlichen Gehälter begnügen.
Arbeitgeber muss diskriminierungsfreie Differenzierung beweisen
Männer und Frauen haben bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit Anspruch auf gleiches Entgelt – so schreiben es grundsätzlich das EU-Recht und auch die deutschen Gesetze vor. Das Entgelttransparenzgesetz etwa soll darauf hinwirken, dass dieser Grundsatz Anwendung findet. Trotzdem verdienen Frauen im Durchschnitt immer noch weniger als ihre männlichen Kollegen. Nach den Zahlen des Statistischen Bundesamtes verdienten Frauen in Deutschland im Jahr 2024 bei gleicher Erfahrung, Qualifikation und Tätigkeit im Durchschnitt sechs Prozent weniger.
In diesem Umfeld hatte jüngst das Bundesarbeitsgericht zu urteilen. Im konkreten Fall hatte eine Frau seit der Rückkehr aus der Elternzeit deutlich weniger auf dem Lohnzettel als ein männlicher Kollege aus der mittleren Führungsebene. Der Fall landete vor den höchsten deutschen Arbeitsrichtern, die in einer Grundsatzentscheidung in derartigen Fällen die Beweislastumkehr zugunsten der Arbeitnehmerinnen präzisiert haben.
Hat eine Frau eine hinreichende Vermutung für die finanzielle Ungleichbehandlung aufgrund ihres Geschlechts und es kommt deswegen zum gerichtlichen Streit, muss der Arbeitgeber – und nicht sie selbst – belegen können, dass nicht die gleiche Arbeit geleistet wird oder dass sich die Aufgaben in relevanter Weise vom besser entlohnten Kollegen unterscheiden. Gelingt dem Arbeitgeber die Begründung – etwa mittels Verweis auf objektiv geringere Qualifikationen oder eine geringere Berufserfahrung – nicht, ist eine Entschädigung und eine Lohnangleichung fällig.
Vergleich mit Spitzenverdienern möglich
Zudem entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichter, dass sich Frauen bei der finanziellen Gleichbehandlung nicht etwa mit einem Mittelwert aller Gehälter in derselben Hierarchieebene begnügen müssen. Es reicht, wenn einzelne, besser verdienende männliche Kollegen in gleicher Funktion benannt werden können. Das können auch Spitzenverdiener sein. Ferner bemängelten die Richter die Intransparenz des Entgeltsystems des Arbeitgebers.
Ob der Lohnunterschied zwischen Frau und Mann im konkreten Fall schlüssig begründet werden kann, muss die Vorinstanz entscheiden, zu der die Sache zurückverwiesen wurde. Gelingt die Begründung dem Arbeitgeber nicht, kann die Klägerin auf eine hohe Entschädigung hoffen.