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Erika Hartmann / pixelio.de

Archivbeitrag | Newsletter 2010Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz: Ausnahmen für Transporte im Handwerk

Durch das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz gelten seit September 2009 für Kraftfahrer, die gewerblichen Güterverkehr (einschließlich Werkverkehr) in Haupttätigkeit betreiben, etliche Pflichten für Qualifikation und Fortbildungen. Für Personentransporte gilt das Gesetz bereits seit 2008.

Betroffen sind Fahrer, die gewerbliche Personen- oder Gütertransporte mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist - also im Wesentlichen Fahrzeuge über 3,5 Tonnen.

Handwerksbetriebe sind im Wesentlichen von der Qualifizierungspflicht ausgenommen

Durch die Qualifikationspflicht soll Wissen über Sicherheitsstandards, gesetzliche Regelungen und umweltschonende Fahrweisen verbessert werden. Von den teils kostenintensiven Qualifizierungspflichten sind Handwerksbetriebe – abgesehen von hauptberuflich als Fahrer beschäftigten Personen - jedoch im Wesentlichen ausgenommen.

Vor Veranlassung von Fahrerqualifikationen Ausnahmeregelungen prüfen!

Zurzeit werben insbesondere Fahrschulen auch bei Handwerksbetrieben mit Angeboten für Grund- und Weiterbildungsmaßnahmen im Zuge des Gesetzes. Bevor diese Angebote in Anspruch genommen werden, sollte geprüft werden, ob nicht die Ausnahmeregelungen für das Handwerk greifen. Schließlich hat sich die Handwerksorganisation erfolgreich für eine handwerksgerechte Auslegung des Gesetzes stark gemacht.

Keine Qualifikationspflicht bei Beförderung von Material zur Berufsausübung

Im Ergebnis dieser Interessenvertretung werden außer bei hauptberuflichen Fahrern und bei Transporten von Materialien, die weder selbst hergestellt oder selbst verwendet werden, keine Qualifikationspflichten für das Handwerk entstehen. Für das Handwerk ist die Ausnahmeregelung in § 1 (2) Nummer 5 des Gesetzes also einschlägig. Demnach sind von Grund- und Weiterqualifikationspflichten ausgenommen: Lenker von "Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt."