Archivbeitrag | Newsletter 2010Berufsgenossenschaft: Schweigen führt nicht zum Versicherungsschutz
Eine freiwillige Versicherung setzt auch in der Berufsgenossenschaft einen Antrag des Versicherten voraus. Das Sozialgericht Aachen hat aus diesem Grund die Satzung einer Berufsgenossenschaft für nicht rechtmäßig erklärt. Dieses Urteil ist möglicherweise auch für verschiedene Bäckereien und Fleischereien von Bedeutung.
Pflichtversicherung in freiwillige Mitgliedschaft umgewandelt
Hintergrund des Falles war die Klage des Pächters einer Gaststätte. Diese war einem Sportverein angegliedert, rund fünf Stunden wöchentlich gibt es dort Ausschank. Zunächst war der Kläger bei der Berufsgenossenschaft für Nahrungsmittel und Gaststätten gegen Arbeitsunfall und Berufskrankheit pflichtversichert - mit dem Mindestjahresbeitrag von 50 Euro. Seit 2008 sah die Satzung der Versicherung keine Pflichtversicherung für die Unternehmer mehr vor. Dem Unternehmer wurde per Schreiben mitgeteilt, dass seine Pflichtversicherung in eine freiwillige Mitgliedschaft umgewandelt werde, wenn er nicht schriftlich widerspreche.
Antrag des Versicherten für freiwilliges Versicherungsverhältnisses zwingend
Da der Pächter sich nicht weiter um die Angelegenheit kümmerte, forderte die Berufsgenossenschaft rückwirkend von ihm einen Jahresbeitrag von rund 550 Euro - basierend darauf, dass die Mindestversicherungssumme von 2.000 auf 24.000 Euro erhöht worden war. Auf diese Weise sind über 300.000 Gaststättenbetreiber in eine "freiwillige" Versicherung übernommen worden, wie sich beim Verfahren herausstellte.
Das Gericht sah für diese Praxis keine gesetzliche Grundlage (Az. S 1 U 85/09). Weder die geänderte Satzung noch das einschlägige Recht ermächtige dazu, Schweigen als Zustimmung zum Versicherungsschutz anzunehmen. Für die Begründung eines freiwilligen Versicherungsverhältnisses sei ein Antrag des Versicherten zwingend.
Ansprechpartner zu diesem Thema ist die Rechtsabteilung der Handwerkskammer.