Berufsausbildungsvertrag
Jeder Handwerksbetrieb, der einen Lehrling ausbilden möchte, muss vor Beginn der Ausbildung einen Berufsausbildungsvertrag mit dem Lehrling, bei Minderjährigen auch mit den Sorgeberechtigten, abschließen. Dieser Lehrvertrag ist bei der Handwerkskammer zur Eintragung in die Lehrlingsrolle einzureichen.

Jeder Handwerksbetrieb, der einen Lehrling ausbilden möchte, muss vor Beginn der Ausbildung einen Ausbildungsvertrag mit dem Lehrling – bei Minderjährigen auch mit den Sorgeberechtigten – abschließen. Dieser Lehrvertrag ist bei der Handwerkskammer zur Eintragung in die Lehrlingsrolle einzureichen. Für Auszubildende unter 18 Jahren muss die Bescheinigung der Erstuntersuchung gemäß § 32 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz beigefügt werden.
Die Niederschrift ist von den Ausbildenden, den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen zu unterzeichnen. Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift unverzüglich auszuhändigen.
Änderungen des Berufsausbildungsvertrags
Änderungen des Berufsausbildungsvertrages (Verlängerung, oder Verkürzung der Ausbildungszeit, Inhaberwechsel oder Rechtsformwechsel des Ausbildungsbetriebes) ist von den Ausbildenden, den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen zu unterzeichnen. Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift unverzüglich auszuhändigen.
Vertragformulare erhalten Sie bei der Handwerkskammer (Lehrlingsrolle) oder unter Formulare und Downloads.