Berichtshefte und Ausbildungsnachweis

Jeder Auszubildende hat schriftliche Ausbildungsnachweise zu führen. Während der gesamten Ausbildungszeit muss er regelmäßig, mindestens wöchentlich ein Berichtsheft stichwortartig führen. Das gilt sowohl für die praktische Ausbildung im Betrieb, als auch für die überbetriebliche Ausbildung im Bildungszentrum und auch für den Unterricht in der Berufsschule.

Auszubildende mit Lehrmeister in der Kfz-Werkstatt. Bild: stock.adobe.com / goodluz
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Jeder Auszubildende hat nach dem Berufsbildungsgesetz § 14 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit der für den jeweiligen Beruf verbindlichen Ausbildungsordnung schriftliche Ausbildungsnachweise zu führen. In der Vergangenheit wurde der Nachweis meistens handschriftlich geführt. Da digitale Medien aber auch die Berufsausbildung dominieren, lässt sich der Ausbildungsnachweis auch elektronisch führen. Ob analog oder digital muss im Ausbildungsvertrag vor Ausbildungsbeginn festgelegt werden. Ein Wechsel ist jedoch auch während der Ausbildungszeit möglich, muss aber schriftlich fixiert werden.
 

Dokumentation der Lehre im Betrieb, in der Berufsschule und im Bildungszentrum

Während der gesamten Ausbildungszeit muss der Berufsnachwuchs regelmäßig, mindestens aber wöchentlich ein Berichtsheft stichwortartig führen. Das gilt sowohl für die praktische Ausbildung im Betrieb, als auch für die überbetriebliche Ausbildung im Bildungszentrum und auch für den Unterricht in der Berufsschule. Die Berichtshefte erhält der Lehrling grundsätzlich vom Ausbildungsbetrieb kostenlos. Die Ausbildungsverantwortlichen müssen den angehenden Profis zudem Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Und natürlich müssen Ausbilderin oder Ausbilder das Berichtsheft regelmäßig durchsehen.
 

Berichtsheft sorgfältig und kontinuierlich führen!

Das Berichtsheft ist grundsätzlich in der Form des sogenannten Ausbildungsnachweises zu führen. Es genügt daher, die täglich ausgeführten Arbeiten und Lehrinhalte mit berufsspezifischen Formulierungen stichwortartig niederzuschreiben. Unvollständige beziehungsweise fehlende Ausbildungsnachweise stellen eine Vertragsverletzung des Lehrlings dar, die den Ausbildungsbetrieb zur Abmahnung und im Extremfall zur Kündigung berechtigen kann. Zudem können mangelhaft geführte Ausbildungsnachweise eine Nichtzulassung zur Gesellenprüfung zur Folge haben.
 

Beleg des Ausbildungsverlaufes

Manchmal kommt es im Verlauf der Ausbildungszeit zu Unstimmigkeiten oder sogar Streitigkeiten zum Inhalt der Ausbildung. Dann kann der Ausbildungsnachweis als Beleg des Ausbildungsverlaufes auf der Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplanes dienen. Es ist also im Interesse jedes Ausbildungsbetriebes, wenn die Kontrolle der Führung des Berichtsheftes regelmäßig erfolgt, um sicher zu gehen, dass alle wesentlichen Ausbildungsinhalte vermittelt worden sind.

Der Ausbildungsbetrieb kann vom Auszubildenden im Rahmen seines Weisungsrechtes darüber hinaus auch die Führung ausführlicher Ausbildungsberichte verlangen, diese sind jedoch nicht Zulassungsvoraussetzung für die Gesellenprüfung.
 

Mehr Informationen

 Berufsbildungsgesetz – BBiG (gesetze-im-internet.de)



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