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Rainer Sturm / aboutpixel.de

Archivbeitrag | Newsletter 2013Bauzeitverlängerungen bei widrigen Witterungseinflüssen

Winterwetter führt oft zu Verzögerungen auf den Baustellen. Je eisiger der Frost, desto eher kommt der Baubetrieb zum Erliegen. Das wird auch in den kommenden Wochen wieder zu Ärger führen zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern, zwischen Bauherren und Firmen.

Konfliktpotenzial bei Verzögerungen auf Baustellen

Deshalb sind Bauzeitverlängerungen auch in der Vergabeordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B), geregelt. Die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein verweist hinsichtlich der Verlängerung von Ausführungsfristen am Bau auf Paragraph 6 Absatz 2 Nummer 2 VOB/B.

Witterungsbedingte Verzögerungen von vornherein einplanen

Mit der Begründung "Schlechtwetter" können Bauunternehmen nur dann mehr Zeit erhalten, wenn die widrigen Witterungseinflüsse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbar waren. Beginnt beispielweise der Bauunternehmer im Winter mit den Erdarbeiten, so muss er mit Bodenfrost rechnen und mögliche Verzögerungen von vornherein einplanen. Zusätzlicher Aufschub wird ihm deshalb nicht eingeräumt.

Anders sieht die Rechtslage aus, wenn der Bau vertragsgemäß im Sommer beginnen soll, sich dann aber, etwa wegen des unvorhersehbaren Widerspruchs eines Nachbarn, bis in den Januar hinein verzögert. Mit den dann herrschenden Witterungseinflüssen konnte die Firma im Sommer nicht rechnen. Deshalb greift in diesem Fall die betreffende Regelung der VOB/B. Zumindest theoretisch, manchmal kommt es aber doch zu Diskussionen über diesen Punkt.

Die Regelung der VOB/B, so die ARGE Baurecht, ist allerdings nicht generell auf alle Bauverträge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) anzuwenden. Ist die Geltung der VOB/B nicht ausdrücklich vereinbart und handelt es sich um einen sogenannten reinen BGB-Bauvertrag, wie er insbesondere bei privaten Einfamilienhäusern gelegentlich abgeschlossen wird, hat die Baufirma keinen Anspruch auf Verlängerung der Ausführungszeit. Einen Anspruch auf eine sogenannte Mehrvergütung bei unvorhergesehenen und unvorhersehbaren Witterungsverhältnissen enthält im Übrigen weder die VOB/B noch das BGB.