Bauvorlagenberechtigung
Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden sind vom Entwurfsverfasser zu unterschreiben, der bauvorlagenberechtigt ist.

Nach der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) müssen Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlagenberechtigt ist. Nach § 65 Absatz 2a SächsBO ist bauvorlagenberechtigt für
- freistehende, eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 80 Quadratmeter,
- Änderungen an Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 soweit sie sich nicht auf die Änderung der Art der Nutzung beziehen sowie deren Erweiterung um nicht mehr als 80 Quadratmeter und
- freistehende oder einseitig angebaute Garagen bis zu 100 Quadratmeter Brutto-Grundfläche.
Auch, wer Meisterin oder Meister des Maurer-, Betonbauer- oder des Zimmererhandwerks ist oder diesen nach § 7 Absatz 3, 7 oder 9 der Handwerksordnung gleichgestellt ist.
Bauvorlagenberechtigt sind auch Personen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Erbringung von Entwurfsleistungen nach § 65 Absatz 3 Satz 1 SächsBO rechtmäßig niedergelassen sind, eine vergleichbare Berechtigung vorweisen können und diese Leistungen nur vorübergehend und gelegentlich im Freistaat Sachsen erbringen (§ 65 Absatz 3 Satz 3 SächsBO).
Die Bauvorlagenberechtigung entsteht sechs Jahre nach Erwerb der dort genannten Qualifikation. Die Bauvorlagenberechtigten sind verpflichtet, sich jährlich im Bereich des öffentlichen Baurechts fortzubilden. Die Erfüllung der jährlichen Fortbildungspflicht haben die Bauvorlagenberechtigten nachzuweisen. Die Bauvorlagenberechtigten haben sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus ihrer eigenverantwortlichen Tätigkeit herrühren können. Es ist eine Nachhaftung des Versicherten für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren.
Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Als Jahreshöchstleistung für alle im Versicherungsjahr verursachten Schäden muss der dreifache Betrag der Mindestver-sicherungssumme veranschlagt sein.
Zur einheitlichen Handhabung der mit dieser Bauvorlagenberechtigung einhergehenden Folgen für Mitgliedsbetriebe haben die sächsischen Handwerkskammern eine Koorperationsvereinba-rung mit der Ingenieurkammer Sachsen geschlossen, wonach die jeweilige Handwerkskammer Ansprechpartner der interessierten Mitgliedsbetriebe ist.
Bauvorlagenberechtigte Personen nach § 65 Absatz 3 Sächsische Bauordnung
Die erwähnten Bauvorlagenberechtigte haben auf Antrag eine Bescheinigung seitens der Handwerkskammer zu Leipzig erhalten, die zur Vorlage gegenüber der Bauverwaltung als Anerkennung der darin beschriebenen Nachweise dient. Sobald die Voraussetzungen für die Listenaufnahme entfallen, wird die Übersicht aktualisiert.
Vorname Name | Straße, PLZ, Ort | Gewerk |
Ralf Peukert | Am Böhmerwald 36, 04681 Naunhof | Zimmerer |
[Stand: März 2025]