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Archivbeitrag | Newsletter 2011Auftragsvergabe: Bieter müssen über Leistungsänderung informiert werden

Reduziert der Auftraggeber während des laufenden Vergabeverfahrens den ausgeschriebenen Leistungsumfang, muss er allen Bietern Gelegenheit geben, auf diese Veränderung durch Änderung oder Anpassung ihrer Angebote zu reagieren. Andernfalls verstößt er gegen das Gebot, den Bietern eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen und verletzt damit die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Beschluss vom 26. Oktober 2010 (Verg 46/10)) entschieden.

In dem konkreten Fall ging es um die europaweite Ausschreibung von Verkehrssicherungsmaßnahmen für den zweiten Bauabschnitt eines Autobahnbaus. Es wurden sechs Angebote abgegeben, darunter auch das eines Unternehmens, das bereits mit der Verkehrssicherung beim ersten Bauabschnitt beauftragt worden war.

In der Folgezeit beauftragte die Vergabestelle dieses Unternehmen per Nachtrag zum ersten Bauabschnitt, Teilleistungen aus der jetzigen Ausschreibung zu erbringen. Sie teilte aber anschließend mit, dass sie den Zuschlag für den Bauabschnitt 2 an einen Konkurrenten erteilen wolle, der das preislich günstigste Angebot abgegeben habe.

"Anpassung der Angebote muss möglich sein"

Das bereits im ersten Bauabschnitt beauftragte Unternehmen klagte gegen die Zuschlagserteilung und erhielt Recht. Zwar dürfe der Autraggeber den Umfang der ausgeschriebenen Leistung auch noch nach der Eröffnung der Angebote verändern, er müsse den Bietern dann aber Gelegenheit zur Anpassung ihrer Angebote geben, um - wie in dem konkreten Fall - etwa die im Leistungsverzeichnis verbleibenden Leistungspositionen neu zu kalkulieren.

Bei einer erneuten Kalkulation der Angebote sei nicht auszuschließen, dass sich die Reihenfolge der Angebote ändere und der bislang zweitplatzierte Bieter an die erste Stelle der Wertung rücke.